10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/15
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Arnhem (Niederlande), eingereicht am 3. November 2008 — K. van Dijk/Gemeente Kampen
(Rechtssache C-470/08)
(2009/C 6/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Arnhem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K. van Dijk
Beklagter: Gemeente Kampen
Vorlagefragen
1.
Ist der Pächter aufgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 (1) und der Verordnung Nr. 795/2004 (2) oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, dem Verpächter bei Ablauf des Pachtverhältnisses den gepachteten Grund und Boden einschließlich der dafür entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche zu übertragen?
2.
Bei Bejahung der Frage a: Ist der Verpächter aufgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Verordnung Nr. 795/2004 oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, dem Pächter eine Vergütung für die an den Verpächter übertragenen Zahlungsansprüche zu zahlen, und muss der Verpächter, soweit dies bejaht wird, den gesamten Wert dieser Ansprüche oder nur einen Teil dieses Werts vergüten, und in letzterem Fall, welchen Teil?
3.
Bei Verneinung der Frage a: Ist der Pächter aufgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Verordnung Nr. 795/2004 oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, dem Verpächter eine Vergütung für die beim Pächter verbleibenden Zahlungsansprüche zu zahlen, und muss der Pächter soweit dies bejaht wird, den gesamten Wert dieser Ansprüche oder nur einen Teil dieses Werts vergüten, und in letzterem Fall, welchen Teil?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1).
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