7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/13
Klage, eingereicht am 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-474/08)
(2009/C 32/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen,
dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 2003/54/EG 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat,
dass es nicht vorsieht, dass Fälle, in denen der Zugang zu den Verteiler- oder Übertragungsnetzen verweigert wird, der Regulierungsbehörde vorgelegt werden können, die darüber nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft,
dass es bestimmte für die Berechnung der Tarife ausschlaggebende Bestandteile dem Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde, der in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG festgelegt ist, entzieht;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht zunächst geltend, dass Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG nicht in belgisches Recht umgesetzt worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen des belgischen Gesetzes über die Organisation des Elektrizitätsmarkts seien nämlich derart allgemein gehalten, dass nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne, ob ein individuelles Beschwerderecht gegen Entscheidungen bestehe, mit denen der Zugang zu den Elektrizitätsverteiler- und -übertragungsnetzen verweigert werde. Diese Bestimmungen legten insbesondere keinen genauen Verfahrensrahmen fest und sähen keine Frist für die Antwort der Regulierungsbehörde, im vorliegenden Fall der Commission nationale de régulation de l`électricité (CRE, Elektrizitätsregulierungskommission), vor.
Die Klägerin wirft dem Beklagten weiter vor, gegen Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen zu haben, da er dem König, also einer anderen Behörde als der CRE, die Befugnis verliehen habe, besondere Regeln für die Abschreibungen und die Gewinnspanne bei Investitionen von nationalem und europäischem Interesse aufzustellen. Diese Vorgangsweise sei mit dem oben angeführten Artikel nicht vereinbar, da die Regulierungsbehörde in beiden Fällen offensichtlich keine Einflussmöglichkeit auf die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Übertragungs- und Verteilertarife habe.
(1) ABl. L 176, S. 37.
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