24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/15
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 — Dow Italia Divisione Comerciale Srl/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.
(Rechtssache C-479/08)
(2009/C 19/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dow Italia Divisione Comerciale Srl
Beklagte: Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.
Vorlagefragen
1.
Steht das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung, und zwar Art. 2050 Codice civile, entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung für den Fall, dass in dem verschmutzten Gebiet eine Mehrzahl von Unternehmen tätig ist, erlaubt, diesen die Kosten der Sanierung aufzuerlegen, und zwar ohne vorherige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Verantwortlichkeit für die Verunreinigung oder allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Eigentümer der Produktionsmittel eine qualifizierte Position innehaben und daher objektiv für die durch diese Produktionsmittel verursachten Schäden verantwortlich sind oder jedenfalls zur Wiederherstellung der verschmutzten umliegenden Gebiete verpflichtet werden können, und zwar unabhängig von der materiellen Verursachung der Verunreinigung und im Verhältnis zu dieser?
2.
Kann die Verwaltung in Anwendung des Verursacherprinzips die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen Personen auferlegen, die über verschmutzte Flächen verfügen, ohne dass sie zuvor den Kausalzusammenhang zwischen deren Tätigkeit und der festgestellten Verunreinigung festgestellt hat?
3.
Können in Anwendung des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Personen, die über verschmutzte Flächen verfügen, Maßnahmen auferlegt werden, die weder in direktem Zusammenhang mit dem individuellen Beitrag des Einzelnen noch im Verhältnis zu diesem stehen?
4.
Können in Anwendung des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Personen, die nicht zur Immission von verschmutzenden Stoffen in die Umwelt beigetragen haben, Sicherungs-, Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, Kostentragungspflichten oder äquivalente oder gar identische Verpflichtungen wie den Personen, die zur Immission von umweltverschmutzenden Stoffen beigetragen haben, auferlegt werden?
5.
Berechtigen das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verwaltung zur Auferlegung von Maßnahmen, ohne deren Zweckmäßigkeit gegen das dem Privaten auferlegte Opfer abzuwägen, und damit zur Auferlegung von Maßnahmen, die über das hinausgehen, was zur Erreichung des von der Verwaltung zu erfüllenden Zwecks erforderlich ist?
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