24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/15
Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2008 von der Alcon Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-106/07, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-481/08 P)
(2009/C 19/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Alcon Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:
—
Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise, da die relevanten Verbraucher die normalen Verbraucher seien. Dies sei eine Rechtsfrage, die vom Gericht entschieden werden müsse, auch wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei — „da mihi facta, dabo tibi ius“;
—
Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) und Verfälschung des Sachverhalts und von Beweisen, da offensichtlich nur die Aussprache der Marken „BioVisc“ und „DUOVISC“ in der englischen Sprache und nicht in der französischen Sprache berücksichtigt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
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