7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/15
Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2008 von Claudia Gualtieri gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-284/06, Gualtieri/Kommission
(Rechtssache C-485/08 P)
(2009/C 32/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Claudia Gualtieri (Prozessbevollmächtigte: P. Gualtieri und M. Gualtieri, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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alle entgegenstehenden Anträge, Einreden und jegliches entgegenstehende Vorbringen zurückzuweisen,
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die zweckmäßigsten Entscheidungen und Feststellungen zu treffen,
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das Vorbringen zu den verschiedenen behandelten Fragen und den einzelnen Anträgen, die hier gleichwohl vollständig aufgeführt werden, anzuerkennen,
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die Rechtsgrundsätze herauszustellen, wonach die Beziehung zwischen den abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Arbeitsverhältnis darstellt, dass demjenigen der Bediensteten auf Zeit gleichzustellen ist, und dass die Vergütungen, die den ANS gezahlt werden, Entgeltscharakter haben;
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festzustellen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht für gleiche Arbeitsleistungen die gleiche Vergütung gewährt werden muss und dass die eventuelle Zahlung unterschiedlicher Vergütungen an Verheiratete und Unverheiratete oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu einer Diskriminierung zu Lasten der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie führen;
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hilfsweise, festzustellen, dass die Vergütung gemäß Art. 17 der ANS-Entscheidung der Rechtsmittelführerin in voller Höhe ab dem Zeitpunkt ihrer faktischen Trennung oder der Einreichung der Scheidungsvereinbarung beim Gericht in Brüssel geschuldet wird;
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infolgedessen das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 2008, zugestellt am folgenden Tag, ganz oder teilweise aufzuheben und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen ganz oder teilweise stattzugeben oder aber die Rechtssache zu jeder notwendigen Sachentscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
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die Kosten beider Rechtszüge der Kommission aufzuerlegen, hilfsweise die Kommission zur Erstattung der Kosten des ersten Rechtszugs in voller Höhe zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Vorab ergebe sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen, die die Rechtsstellung der ANS regelten, unbestreitbar und offensichtlich, dass die Beziehung zur entsendenden Verwaltung während der gesamten Dauer der Abordnung ruhe und dass in dieser Zeit der nationale Sachverständige vollständig in die Organisation der Kommission eingegliedert sei, für die allein er seine Leistungen zu erbringen habe, woraus folge, dass seine Rechtsstellung derjenigen der Bediensteten (zumindest der Bediensteten auf Zeit) vergleichbar (oder besser: gleich) sei, die ihrerseits den Beamten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Bezüge gleichgestellt seien.
Aus diesem Grund und gemäß Art. 141. Abs. 2 EG (der unter dem Begriff des Entgelts auch alle sonstigen Vergütungen umfasse, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahle), einer höherrangigen Norm als Art. 17 der ANS-Entscheidung, sowie gemäß dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Art. 62 Abs. 3: „diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen“) hätten die den ANS geschuldeten Vergütungen ebenso Entgeltscharakter wie diejenigen, die den Beamten und den sonstigen Bediensteten zustünden.
Die Rechtsmittelführerin habe daher einen allgemeinen Grundsatz u. a. des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht, dass das Entgelt für gleiche Arbeitsleistungen gleich sein müsse, wie sich aus den Bestimmungen in den Art. 14 ff., der Richtlinie 2000/43/EG (1) vom 29. Juni 2000, in der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 sowie in den Art. 3 Abs. 2, 136, 137 Ziff. i) und 141 Abs. 1 EG hervorgehe.
Dagegen bewirke die Auslegung des Gerichts erster Instanz, dass zwei Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeitsleistung erbrächten, ein ungleiches Entgelt erhielten, wenn einer von ihnen zum Zeitpunkt der Abordnung mit einer bereits in Brüssel wohnhaften Person verheiratet sei, und führe zu einer schwerwiegenden Diskriminierung der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie, trotz des starken Schutzes, den diese Institution im nationalen und internationalen Recht genieße, und der Neigung dieser, im Recht verschiedener Mitgliedstaaten, im Beamtenstatut (Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Nr. 2. Punkt c des Anhangs VII sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die nichteheliche Lebensgemeinschaft gleichzustellen.
Ferner müsse die vollständige Zahlung der Vergütungen zumindest ab der Beendigung des Zusammenlebens erfolgen, denn in den Bestimmungen finde sich keine Spur der angeblichen Notwendigkeit, auf den Zeitpunkt des Beginns der Beziehung abzustellen und die Veränderungen nicht zu berücksichtigen, die während ihrer Dauer erfolgt seien.
In Bezug auf die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 20 der ANS-Entscheidung hat die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Art. 42 EG ausgeführt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die diese gestützt worden sei, eingehend und ohne Weiteres verständlich dargestellt worden seien, während die Gegenseite keine Einwendungen erhoben habe, und es sei klar gewesen, dass die Berufung auf Art. 241 darauf gerichtet gewesen sei, eine Entscheidung über die streitigen Fragen auch in dem — hier nicht vorliegenden — Fall der verspäteten Anfechtung herbeizuführen.
Die Rechtsmittelführerin verzichtet im Übrigen auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Vertrauensgrundsatz und beantragt die Änderung der Entscheidung über die Kosten, die ihr gemäß den Art. 87 und 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vollständig hätten erstattet werden müssen. Schließlich macht sie geltend, der Umstand, dass das Gericht über die Begründetheit der Rechtssache entschieden habe, bedeute eindeutig die Anerkennung der Zulässigkeit der Klage, die in diesem Punkt nicht mehr in Frage gestellt werden dürfe.
Schließlich beantragt die Rechtsmittelführerin, die Rechtsgrundsätze, dass das Verhältnis zwischen den ANS und der Kommission ein Arbeitsverhältnis sei und demjenigen der Bediensteten auf Zeit gleichgestellt werden könne und dass die den ANS geschuldeten Vergütungen Entgeltscharakter hätten, herauszustellen und zu entscheiden, dass nach Gemeinschaftsrecht für gleiche Arbeit gleiches Entgelt geschuldet werde und dass jedenfalls die Zahlung unterschiedlicher Vergütungen für Verheiratete und Unverheiratete oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu einer Diskriminierung der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie führten, hilfsweise, dass die Vergütungen gemäß Art. 17 der ANS-Entscheidung der Rechtsmittelführerin in voller Höhe ab dem Zeitpunkt der faktischen Trennung oder der Einreichung der Scheidungsvereinbarung beim Gericht in Brüssel geschuldet würden.
(1) Richtlinie 2000/43 EG des Rates vom 29. Juni 2000, in der Richtlinie.
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