21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/26
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 12. Oktober 2008 — Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol
(Rechtssache C-486/08)
(2009/C 44/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Innsbruck
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
Beklagter: Land Tirol
Vorlagefrage
1.
Ist es mit § 4 Abs 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6.1.1997, die mit der Teilzeitarbeitsrichtlinie vom 15. Dezember 1997 RL 97/81/EG (1) durchgeführt wurde, vereinbar, dass Arbeitnehmer/Innen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem öffentlichen Unternehmen stehen und weniger als 12 Stunden pro Woche (30 % der Normalarbeitszeit) arbeiten, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten in Bezug Entlohnung, Einstufung, Anerkennung von Vordienstzeiten, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen, Überstundenzuschlägen, etc. schlechter gestellt werden?
2.
Ist der in § 4 Abs 2 dieser Rahmenvereinbarung festgelegte pro-rata-tempori-Grundsatz dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Gesetzesbestimmung, wie § 55 Abs 5 L-VBG entgegensteht, wonach bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen ist, was zur Folge hat, dass einem Arbeitnehmer, der sein Arbeitsausmaß von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, jener Urlaubsanspruch, den er in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, reduziert wird bzw., er als Teilzeitbeschäftigter diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann?
3.
Widerspricht eine nationale Bestimmung, wie § 1 Abs 1 lit. m L-VBG, wonach Arbeitnehmer/Innen, die für die Dauer von maximal 6 Monaten befristet bzw. nur fallweise beschäftigt werden, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten in Bezug auf Entlohnung, Einstufung, Anerkennung von Vordienstzeiten, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, etc. schlechter gestellt sind, dem § 4 der mit der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 RL 1999/70/EG (2) durchgeführten Rahmenvereinbarung der Europäischen Sozialpartner?
4.
Liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Art. 14 Abs 1 lit. c. der Gleichbehandlungsrichtlinie vom 5. Juli 2006 RL 2006/54/EG (3) vor, wenn bei Bediensteten, die eine Elternkarenz im gesetzlich zulässigen Ausmaß von 2 Jahren in Anspruch nehmen, der gesetzliche Urlaubsanspruch aus dem der Geburt vorhergehenden Jahr nach Ablauf der Karenz bereits verfallen ist, und es sich bei dem Betroffenen Arbeitnehmer/Innen zum Großteil (97 %) um Frauen handelt?
(1) ABI. L 14, S. 9.
(2) ABI. L 175, S. 43.
(3) ABI. L 204, S. 23.
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