21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/27
Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2008 von Pilar Angé Serrano, Jean-Marie Bras, Adolfo Orcajo Teresa, Dominiek Decoutere, Armin Hau und Francisco Javier Solana Ramos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 18. September 2008 in der Rechtssache T-47/05 (Angé Serrano u. a./Parlament)
(Rechtssache C-496/08 P)
(2009/C 44/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Pilar Angé Serrano, Jean-Marie Bras, Adolfo Orcajo Teresa, Dominiek Decoutere, Armin Hau und Francisco Javier Solana Ramos (Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und daher
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit entschieden wurde, dass hinsichtlich des ersten Antrags betreffend Frau Angé Serrano, Herrn Bras und Herrn Orcajo Teresa Erledigung eingetreten ist, und soweit ihr Antrag auf Schadensersatz abgewiesen wurde;
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die Nummern 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils sowie deren Begründung aufzuheben, soweit sie Herrn Decoutere, Herrn Hau und Herrn Solana Ramos betreffen;
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den Rechtsstreit zu entscheiden und, der Klage der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-47/05 stattgebend,
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die Entscheidungen aufzuheben, die die Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe infolge des Inkrafttretens des neuen Statuts betreffen;
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das Europäische Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, dessen Höhe nach billigem Ermessen auf 60 000 Euro für jeden Kläger geschätzt wird;
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dem Beklagten jedenfalls die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht über die Klagen der sechs Rechtsmittelführer entschieden, die alle Beamte des Europäischen Parlaments und erfolgreiche Bewerber in internen Auswahlverfahren sind, die nach dem alten Statut durchgeführt wurden, deren Einstufung jedoch infolge des Inkrafttretens des neuen Statuts geändert wurde.
Die ersten drei Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe mit der Feststellung der Erledigung einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Sie hätten nämlich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Einstufungsentscheidungen gehabt, obwohl diese durch die späteren individuellen Entscheidungen vom 20. März 2006 ersetzt worden seien, denn das Gericht habe selbst entschieden, dass diese neuen Entscheidungen ihrer Beschwer nicht vollständig abgeholfen hätten, da sie die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe nicht wiederherstellten. Darüber hinaus seien die angefochtenen Entscheidungen auf die Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts gestützt, deren Rechtmäßigkeit bestreitbar sei.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen diese Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es ihre Schadensersatzklage abgewiesen habe, obwohl die Einstufung in die Besoldungsgruppe nach dem neuen Statut sie auf die gleiche Stufe mit Kollegen stelle, die kein Auswahlverfahren bestanden hätten, das den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere ermögliche, und daher zu einem schwerwiegenden Nachteil für sie führe.
Die letzten drei Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Beamtenstatuts rügen.
Hierzu tragen die Rechtsmittelführer erstens vor, das Gericht habe wohlerworbene Rechte sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, als es entschieden habe, dass ihre Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe infolge des erfolgreichen Bestehens von Auswahlverfahren nach dem alten Statut kein wohlerworbenes Recht darstelle und dass sich hieraus daher keine rechtliche Beeinträchtigung ergeben könne.
Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen sie zweitens geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie infolge der Neueinstufung in die Besoldungsgruppe nach dem neuen Statut mit Kollegen gleichbehandelt würden, die in diesen Auswahlverfahren nicht erfolgreich gewesen seien. Zudem habe das Gericht gleiche Situationen ungleich behandelt, als es entschieden habe, dass die erfolgreichen Bewerber in einem Auswahlverfahren keine einheitliche Gruppe bildeten, weil die Regeln für die Einstufung in die Besoldungsgruppe unterschiedlich seien, je nachdem, zu welchem Datum die Einstufung erfolge. Die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften, nämlich Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des neuen Statuts, auf die erfolgreichen Bewerber in demselben Auswahlverfahren verstoße somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
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