10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/17
Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-504/08)
(2009/C 6/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und E. Adsera Ribera)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (1), verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 2006/70/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 214, S. 29.
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