1.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/9
Klage, eingereicht am 21. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik
(Rechtssache C-507/08)
2009/C 102/12
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, J. Javorský, K. Walkerová)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 des EG-Vertrags und aus Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s., (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2006] 2082) (1) verstoßen hat, dass sie die genannte Entscheidung nicht durchgeführt hat;
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der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In ihrer Entscheidung vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s., entschied die Kommission, dass die Maßnahmen, die die Slowakische Republik zugunsten der Frucona Košice, a. s., ergriffen hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien und dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Gleichzeitig gab sie der Slowakischen Republik auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.
Bis jetzt ist die der begünstigten Frucona gewährte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden.
Die staatliche Beihilfe wurde Frucona in der Form eines Erlasses der Steuerschuld gewährt, der von einem Gericht im Rahmen eines Vergleichsverfahrens genehmigt wurde. Die Slowakische Republik habe versucht, die rechtswidrig gewährte Beihilfe gerichtlich zurückzufordern. Das erstinstanzliche Gericht habe die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Verpflichtung von Frucona, ihre Schuld an die Steuerverwaltung zurückzuzahlen, kraft Gesetzes erloschen sei. Das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Urteil mit u. a. der Begründung bestätigt, dass der Beschluss über den Vergleich nicht nachgeprüft werden könne, da er als res judicata von allen Organen, einschließlich des Berufungsgerichts, zu beachten sei, und dass die Kommission in ihrer Entscheidung die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Regelung der Kollision von Konkurs- und Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt habe.
Die Urteile der beiden Gerichte stünden einer unverzüglichen und wirksamen Vollstreckung der Entscheidung der Kommission entgegen.
Es genüge nicht, dass die Slowakische Republik alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ergreife. Ergebnis des Einsatzes dieser Mittel müsse die wirksame und unverzügliche Vollstreckung der Entscheidung sein, andernfalls sei davon auszugehen, dass die Slowakische Republik ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Eine Verletzung der Rückforderungspflicht eines Mitgliedstaats liege vor, wenn die Schritte, die der Mitgliedstaat unternommen habe, keinerlei Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Beitreibung des fraglichen Betrags gezeigt hätten.
(1) ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 14.
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