7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/19
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-143/08, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache C-513/08 P)
(2009/C 32/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
1. in jedem Fall:
(1.a)
den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben;
(1.b)
das Rechtsmittel in vollem Umfang zulässig zu erklären;
und ferner:
—
2/A in erster Linie: (2/A.1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben; (2/A.2) soweit erforderlich, Randnr. 58 aufzuheben; (2/A.3) soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde für nichtig zu erklären; (2/A.4) die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer 324,09 Euro (in Worten: dreihundertvierundzwanzig null-neun Hundertstel) oder jede höhere oder jede niedrigere Summe zahlen, die der Gerichtshof für Recht und billig hält; (2/A.5) die Kommission, soweit erforderlich, zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer gemäß den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen zu zahlen, was ihm von den Kosten für die ärztliche Untersuchung vom 28. September 2005 geschuldet wird und noch nicht erstattet worden ist; (2/A.6) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer Verzugszinsen auf die Beträge im Sinne der vorhergehenden Nrn. 2/A.4 und 2/A.5 dieses Rechtsmittels zu zahlen, wobei der Zeitpunkt des Beginns und der Zeitpunkt des Endes der Verzinsung sich nach dem Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens bestimmen; (2/A.7) die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer alle Kosten des Verfahrens zu erstatten;
oder
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2/B. hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Rechtsmittelführers in seinen Schriftsätzen, die auch Folge sachlich unrichtiger Feststellungen des Gerichts seien (insbes. Randnr. 36, 38, 39 und 41 des angefochtenen Beschlusses).
2.
Irrige und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Maßnahme, auch wegen Unklarheit, Unbegründetheit, Unlogik, Verletzung von Art. 231 EG sowie Verkennung der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Nichtigerklärung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter, Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft, Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (insbes. Randnr. 39 und 41 des angefochtenen Beschlusses).
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