24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/19
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2008 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Alfa Agricultural Supplies SA und der Aragonesas Agro, SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-75/06, Bayer CropScience AG u. a./Kommission
(Rechtssache C-517/08 P)
(2009/C 19/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Agricultural Supplies SA und Aragonesas Agro, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, K. Van Maldegem, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bayer CropScience AG, European Crop Protection Association (ECPA) und Königreich Spanien
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, nach mündlicher Verhandlung
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-75/06 aufzuheben und
—
die Entscheidung 2005/864/EG (1) der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für nichtig zu erklären oder
—
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und
—
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht erster Instanz eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des Sachverhalts und des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dies habe dazu geführt, dass es eine Reihe von Rechtsfehlern begangen habe, insbesondere dadurch,
(i)
dass es nicht festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführerinnen aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörden höherer Gewalt gegenübergesehen hätten und dass das Versäumnis der zuständigen Behörden, die Verfahrensfristen zu verlängern daher einen offensichtlichen Ermessensfehler dargestellt habe; und
(ii)
dass es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht in ihren materiellen Rechten und ihren Verfahrensrechten verletzt worden seien.
(1) ABl. L 317, S. 25.
(2) .Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).
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