21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/30
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon, eingereicht am 27. November 2008 — Archontia Koukou/Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-519/08)
(2009/C 44/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Archontia Koukou
Beklagter: Elliniko Dimosio
Vorlagefragen
1.
Ist Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dahin auszulegen, dass ein sachlicher Grund für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse darin gesehen werden kann, dass diese Verträge unter Berufung auf eine Rechtsvorschrift geschlossen wurden, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorsieht, unabhängig davon, ob in Wirklichkeit ein ständiger und dauernder Bedarf des Arbeitgebers gedeckt wird?
2.
Stellt das Hinzufügen von Kriterien für die Feststellung des Missbrauchs mit den Maßnahmen, die zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge erlassen wurden (z. B. maximale Dauer der Verträge und Zahl der Verlängerungen, in deren Rahmen eine Beschäftigung auch dann zulässig ist, wenn kein sachlicher Grund vorliegt, der den Abschluss oder die Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt), eine nach Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung unzulässige Senkung des allgemeinen, vor Erlass der Richtlinie 1999/70/EG bestehenden Schutzniveaus dar, wenn nach dem vor Erlass der Richtlinie 1999/70/EG geltenden Recht das einzige Kriterium für die Feststellung eines Missbrauchs die Beschäftigung auf der Grundlage eines ohne sachlichen Grund befristet geschlossenen Arbeitsvertrags oder -verhältnisses war?
3.
Stellt die Festlegung unbestimmter und nicht erschöpfender Listen von Ausnahmen, wie die in den dauerhaften Bestimmungen des Präsidialdekrets 164/2004, von den für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse grundsätzlich geltenden Obergrenzen eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dar?
4.
Können als wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von und zum Schutz gegen Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden angesehen werden, die mit Art. 7 des Präsidialdekrets 164/2004 erlassen wurden, wenn
a)
sie als Mittel zur Verhinderung von Missbrauch und zum Schutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vor Missbrauch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung und einer „Entlassungsentschädigung“ in Fällen der missbräuchlichen Beschäftigung auf der Grundlage aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge vorsehen, in Anbetracht dessen, dass i) die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und einer „Entlassungsentschädigung“ nach nationalem Recht für alle Arbeitsverhältnisse gilt und nicht speziell die Verhinderung von Missbrauch im Sinne der Rahmenvereinbarung bezweckt, und dass ii) insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung einer „Entschädigung“ bei Auflösung der befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse eine Folge der Anwendung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über die Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten ist, und wenn
b)
sie als Mittel zur Verhinderung von Missbrauch die Verhängung von Sanktionen gegen die zuständigen Organe des Arbeitgebers vorsehen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass festgestellt worden ist, dass die gleichen oder ähnliche Sanktionen, die schon in der Vergangenheit in Bezug auf den öffentlichen Sektor vorgesehen waren, im Hinblick auf die Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse unwirksam waren?
5.
Stellen Maßnahmen, wie die mit Art. 11 des Präsidialdekrets 164/2004 erlassenen, die am 19. Juli 2004, d. h. nach Ablauf der in der Richtlinie 1999/70/EG gesetzten Frist, in Kraft getreten und mit einer Rückwirkung von nur drei Monaten ausgestattet sind, so dass sie nur die nach dem 19. April 2004 laufenden aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse, nicht aber die befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnisse erfassen, die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG und vor dem 19. April 2004 sukzessive geschlossen wurden, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG in das griechische Recht dar, selbst wenn sie wirksam sind?
6.
Für den Fall, dass die Maßnahmen, die mit dem Präsidialdekret 164/2004 zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung erlassen wurden, als nicht wirksam erachtet werden: Muss das Gericht aufgrund seiner Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung das vor dem Inkrafttreten dieses Präsidialdekrets geltende griechische Recht im Einklang mit der Richtlinie 1999/70/EG anwenden (wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920), auf dessen Grundlage der Schutz der Klägerin vor Missbrauch so gewährleistet werden kann, dass die Folgen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht beseitigt werden?
7.
Für den Fall, dass die Maßnahmen, die mit dem Präsidialdekret 164/2004 zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung erlassen wurden, als nicht wirksam erachtet werden und dass das vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets geltende Recht aufgrund der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung Anwendung findet (Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920): Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, höherrangige Normen des nationalen Rechts (Art. 103 Abs. 8 der Verfassung) dahin auszulegen, dass sie die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge uneingeschränkt verbieten, selbst wenn es sich erweist, dass diese Verträge in Wirklichkeit missbräuchlich auf der Grundlage von Bestimmungen über die Deckung eines außergewöhnlichen und im Allgemeinen vorübergehenden Bedarfs geschlossen wurden, weil mit ihnen ein ständiger und dauernder Bedarf des zum öffentlichen Sektor gehörenden Arbeitgebers gedeckt wird (Urteile 19/2007 und 20/2007 des Areios Pagos [Plenum]), wenn auch eine Auslegung dahin möglich ist, dass dieses Verbot auf befristete Arbeitsverträge zu beschränken ist, die tatsächlich zur Deckung eines vorübergehenden, unvorhergesehenen, dringlichen oder außergewöhnlichen Bedarfs geschlossen wurden, und nicht den Fall erfasst, dass sie in Wirklichkeit geschlossen wurden, um einen ständigen und dauernden Bedarf zu decken (Urteil 18/2006 des Areios Pagos [Plenum])?
8.
Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass Rechtsstreitigkeiten, die befristete Arbeitsverträge und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung betreffen, mit dem Inkrafttreten des Präsidialdekrets 164/2004 der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterworfen werden, wenn dies den gerichtlichen Rechtsschutz des klagenden befristet beschäftigten Arbeitnehmers verschlechtert, da vor dem Erlass des Präsidialdekrets 164/2004 alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverträgen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte mit dem besonderen Verfahren für Arbeitsrechtsstreitigkeiten fielen, das weniger förmlich, einfacher, für den klagenden befristet beschäftigten Arbeitnehmer kostengünstiger und in der Regel schneller ist.
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