21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/34
Rechtsmittel der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 24. September 2008 in der Rechtssache T-20/03, Kahla/Thüringen Porzellan GmbH, unterstützt durch Freistaat Thüringen und durch Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 3. Dezember 2008
(Rechtssache C-537/08 P)
(2009/C 44/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Schütte, Rechtsanwalt, S. Zühlke, Rechtsanwältin und P. Werner, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 24. eptember 2008 in der Rechtssache T-20/03, Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit es die Maßnahmen 15 und 26 sowie die Kostenentscheidung betrifft;
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Artikel 1 Abs. 2 lit. d und lit. g der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der KAHLA/Thüringen Porzellan GmbH (1) sowie deren Artikel 2 für nichtig zu erklären, soweit dieser die Maßnahmen 15 und 26 betrifft, jedenfalls aber insoweit, als damit die Rückforderung der Maßnahmen 15 und 26 angeordnet wird;
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hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die erhaltenen ABM-Zuschüsse in voller Höhe als Vorteil der Klägerin anzusehen und daher zurückzufordern sind;
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der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem es die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der KAHLA/Thüringen Porzellan GmbH, soweit diese Entscheidung die zugunsten der KAHLA/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Finanzhilfen betrifft, abgewiesen habe.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Haupt-Rechtsmittelgründe und einen hilfsweisen Rechtsmittelgrund. Sie ist der Ansicht, dass das Urteil unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts zustande gekommen ist, weil es auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der fundamentalen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhe. Sollte der Gerichtshof dieser Argumentation des Rechtsmittels nicht folgen, stellten jedenfalls bestimmte Feststellungen des Urteils einen Verstoß gegen Artikel 87 Abs. 1 EG dar.
Was den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, habe das Urteil des Gerichts durch die Entscheidung, dass die von der Kommission genehmigte Regelung zum Investitionssicherungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Anfang an eine Einschränkung für Unternehmen in Schwierigkeiten und die von der Kommission freigegebene Regelung zu § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) von Anfang an einen Ausschluss des Anwendungsbereichs für private Unternehmen enthalten hätten, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
Was den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es behauptet, dass das Fehlen ausdrücklicher Einschränkungen in der im Amtsblatt veröffentlichten oder anderweitig öffentlich zugänglichen Fassung der Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung des KMU-Investitionssicherungsprogramms bzw. zum Nicht-Beihilfecharakter von § 249h AFG kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen begründen könne und somit von der Klägerin verlangt werden konnte, sich über die öffentlich zugänglichen Dokumente hinaus über die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe auf dem Laufenden zu halten.
Schließlich, was den dritten, hilfsweisen Rechtsmittelgrund betrifft, habe das Gericht dadurch gegen Artikel 87 EG verstoßen, dass es, ohne eine Bewertung der von der Klägerin tatsächlich erzielten Einsparung vorzunehmen, feststellt, diese habe aufgrund der fraglichen Maßnahme in Höhe des gewährten Zuschusses einen beihilferechtlich relevanten Vorteil erhalten.
(1) ABl. L 227, S. 12.
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