18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/7
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 4. Dezember 2008 — Friedrich G. Barth gegen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
(Rechtssache C-542/08)
2009/C 90/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Friedrich G. Barth
Beklagter: Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Vorlagefragen
1.
Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (1) oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?
2.
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden?
3.
Verwehrt es der Grundsatz der Effektivität unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens gegenüber der Geltendmachung von in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechtes auf Grund eindeutig formulierter innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine Verjährungsbestimmung anzuwenden, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht?
(1) ABl. Nr. L 257, S. 2
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