7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/22
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-546/08)
(2009/C 32/39)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (1) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 309, S. 15.
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