7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/10
Rechtsmittel der Agrar-Invest-Tatschl GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-51/07, Agrar-Invest-Tatschl GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 12. Dezember 2008
(Rechtssache C-552/08 P)
(2009/C 55/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Agrar-Invest-Tatschl GmbH (Prozessbevollmächtigte: U. Schrömbges und O. Wenzlaff, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Rechtsmittelführerin:
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Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8.10.2008, Rs. T-51/07, „Agrar-Invest-Tatschl GmbH./.Kommission“, aufzuheben.
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Entsprechend des Antrags zu 1 der Klageschrift vom 22.2.2007 in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Rs. T-51/07, Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4.12.2006, K (2006) 5789 endg. (REC 05/05) aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung K(2006) 5789 der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die nachträgliche buchmäßige Erfassung der von der Rechtsmittelführerin geschuldeten Einfuhrangaben für die Einfuhr von Zucker aus Kroatien abgewiesen worden war.
Das Gericht begründete die Abweisung der Klage der Rechtsmittelführerin mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit, welche eine der vier kumulativen Voraussetzungen des Erlasses der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrangaben darstelle. Das Gericht führte aus, dass nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) der Abgabenschuldner seine Glutgläubigkeit nicht geltend machen könne, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, in einem Hinweis für Einführer im Amtsblatt auf das Bestehen begründeter Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land hingewiesen habe. Auch komme es nicht darauf an, dass die Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die nachträgliche Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen gutgläubig gewesen sei, denn bei der Durchführung der Einfuhren sei sie jedenfalls nicht gutgläubig gewesen.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die falsche Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 des Zollkodex durch das Gericht. Die Auslegung des Gerichts unterläge einem Rechtsirrtum, indem es der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung der Kommission über Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land selbst dann eine guten Glauben ausschließende Wirkung beimesse, wenn wie im vorliegenden Fall die fraglichen Präferenznachweise nach Veröffentlichung des Warnhinweises einem Nachprüfungsverfahren unterzogen wurden, bei dem die Echtheit und Richtigkeit der Präferenznachweise bestätigt wurde.
Das Gericht verkenne, dass die in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 5 des Zollkodex festgelegte Wirkung eines Warnhinweises durch den Grundsatz der Anerkennung der Erkenntnisse einer drittländischen Zollbehörde im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit eingeschränkt werde. Es handele sich bei der in Frage stehenden Bestimmung des Zollkodex um eine gesetzliche Fiktion der Bösgläubigkeit, die widerlegbar sei, und zwar, wie im vorliegendem Fall, gerade durch die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Glutgläubigkeit der Rechtsmittelführerin sei also durch die nachträgliche Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen wieder hergestellt worden, d. h. diese habe darauf vertrauen dürfen, dass die begründeten Zweifel, auf deren Grundlage der Warnhinweis der Kommission veröffentlicht wurde, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens beseitigt wurden. Die Gutgläubigkeit der Klägerin knüpfe also nicht an die ordnungsgemäße Ausstellung der fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen durch die kroatischen Zollbehörden an, sondern an die ordnungsgemäße Nachprüfung dieser Warenverkehrsbescheinigungen durch die Zollbehörden aufgrund der mit Warnhinweis der Kommission veröffentlichten Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Ausstellung.
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