21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/19
Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-405/05, Powerserv Personalservice GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2008
(Rechtssache C-553/08 P)
(2009/C 69/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH (Prozessbevollmächtigte: B. Kuchar, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Manpower Inc.
Anträge
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Der Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, T-405/05, aufheben und die Marke CTM 76059 für alle Waren und Dienstleistungen für nichtig erklären.
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Die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, T-405/05, insoweit aufheben als es in den nicht erfolgten Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft der CTM 76059 betrifft und das Verfahren zurückverweisen.
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In jedem Fall möge der Gerichtshof dem HABM und der CTM-Inhaberin die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof auferlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (im Folgenden: HABM) vom 22. Juli 2005 über die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „MANPOWER“ aufzuheben. Das Gericht habe entschieden, dass die Gemeinschaftsmarke „MANPOWER“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nur im Vereinigten Königreich, in Irland, in Deutschland und in Österreich beschreibend sei und die Entscheidung der Beschwerdekammer bewilligt, wonach die in Frage stehende Marke in den Mitgliedsstaaten, in denen sie beschreibend ist, durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.
Als Rechtsmittelgründe werden die Verletzung der Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht des Gerichts sei das Zeichen „MANPOWER“ — wie von der Beschwerdekammer des HABM richtig beurteilt worden sei — auch in den Niederlanden, in Schweden, in Dänemark und in Finnland sowie darüber hinaus in allen übrigen Mitgliedsstaaten, die der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 angehörten, beschreibend. Hätte das Gericht die Tatsache gewürdigt, dass gemäß einer Statistik der Europäischen Kommission 47 % der in Frage stehenden Personen in der Gemeinschaft Englisch sprechen, so hätte es den Schluss ziehen müssen, dass die Wortmarke „MANPOWER“ außer in Deutschland und Österreich noch in weiteren EU-Staaten, insbesondere in den Niederlanden, in Schweden, in Finnland und in Dänemark, beschreibend sei. Auch hinsichtlich der anderen, der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 angehörigen Staaten verkenne das Gericht, dass der relevante Teil der Gesamtbevölkerung aufgrund seiner Pflichtschulausbildung in jedem dieser Mitgliedsstaaten über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um Basisvokabular, wie die Wörter „MAN“ und „POWER“, ihrem Sinngehalt nach zu erfassen und somit auch das Wort „MANPOWER“ als beschreibend in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin zu erkennen. Das Gericht liefere aber nicht nur keine Begründung dafür, weshalb der Bevölkerung außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands selbst Grundkenntnisse der englischen Sprache abgesprochen werden müssten, sondern es setze sich zudem in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach auch der Gesamtbevölkerung außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands gewisse Grundkenntnisse der englischen Sprache im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer Marke zugebilligt werden.
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft sei dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es das maßgebliche Publikum im Vergleich zu der Entscheidung der Beschwerdekammer erweitert habe, ohne die vorliegenden Beweismittel der erlangten Unterscheidungskraft neu zu bewerten. Selbst wenn man dem Gericht darin folgt, dass der Nachweis der Verkehrsgeltung lediglich hinsichtlich des Vereinigten Königreichs, Irlands, Deutschlands und Österreichs zu erbringen sei, hätte es angesichts der erweiterten Verkehrskreise die Entscheidung der Beschwerdekammer in diesem Punk aufheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückverweisen müssen. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft die Ansicht der Beschwerdekammer über einen „Spillover-Effekt“ der etwaigen Verkehrsgeltung der in Frage stehenden Wortmarke vom Vereinigten Königreich auf Irland bestätigt, obwohl ein „Überschwappen“ der Verkehrsgeltung einer Marke weder von einem Mitgliedsstaat auf einen anderen, noch von einer Ware oder Dienstleistung auf eine andere Ware oder Dienstleistung angenommen werden könne.
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