7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/10
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2008 — Portakabin Limited und Portakabin B.V./Primakabin B.V.
(Rechtssache C-558/08)
(2009/C 55/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Portakabin Limited und Portakabin B.V.
Beklagte: Primakabin B.V.
Vorlagefragen
1.
a)
Wenn ein Unternehmer, der mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen handelt (im Folgenden: Anzeigekunde) von der Möglichkeit Gebrauch macht, beim Betreiber einer Internetsuchmaschine einen Suchbegriff [Bei der Werbung über das Internet kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, gegen Bezahlung bei Suchprogrammen wie Google sogenannte Suchbegriffe anzumelden. Wird in die Suchmaschine ein solcher Suchbegriff eingetippt, so erscheint eine Verweisung auf die Website des Anzeigenkunden oder eine Liste mit gefundenen Seiten oder auch eine Anzeige rechts auf der Seite mit den Ergebnissen unter der Überschrift „Gesponserte Verbindungen“.] anzugeben, der einer von einem anderen (im Folgenden: Markeninhaber) für ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldeten Marke entspricht, und der angegebene Suchbegriff — ohne dass das für den Nutzer der Suchmaschine sichtbar wäre — dazu führt, dass dieser Internetnutzer, der dieses Wort eintippt, auf der Liste der Ergebnisse des Suchmaschinenbetreibers eine Verweisung auf die Website des Anzeigekunden vorfindet, stellt das dann eine Nutzung der angemeldeten Marke durch diesen Anzeigekunden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG (1) dar?
b)
Macht es dabei einen Unterschied, ob die Verweisung
—
in der gewöhnlichen Liste der gefundenen Seiten oder
—
in einem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil genannt wird?
c)
Macht es dabei einen Unterschied,
—
ob der Anzeigekunde schon bei der verweisenden Mitteilung auf der Webseite des Betreibers der Suchmaschine tatsächlich Waren oder Dienstleistungen anbietet, die den Waren oder Dienstleistungen gleichen, für die die Marke eingetragen ist, oder
—
ob der Anzeigekunde auf einer eigenen Webseite, auf die der Internetnutzer (aus Frage 1 Buchst. a) über die Verweisung auf der Webseite des Suchmaschinenbetreibers „durchgeklickt“ (hyperlinking) werden kann, tatsächlich Waren oder Dienstleistungen anbietet, die den Waren oder Dienstleistungen gleichen, für die die Marke eingetragen ist?
2.
Wenn und soweit die Frage 1 bejaht wird: Kann Art. 6 der Richtlinie, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c, dann dazu führen, dass der Inhaber der Marke nicht die in Frage 1 bezeichnete Nutzung verbieten kann, und wenn ja, unter welchen Umständen?
3.
Soweit Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 7 der Richtlinie anwendbar, wenn ein Angebot des Anzeigekunden sich, wie in Frage 1 dargelegt, auf Waren bezieht, die unter der in Frage 1 genannten Marke des Markeninhabers oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind?
4.
Gelten die auf die vorstehenden Fragen gegebenen Antworten auch für die vom Anzeigekunden angemeldeten in Frage 1 genannten Suchbegriffe, bei denen die Marke bewusst mit kleinen Schreibfehlern wiedergegeben wird, wodurch die Suchmöglichkeiten für das Publikum, das das Internet nutzt, zweckmäßiger werden, wenn man annimmt, dass die Marke auf der Website des Anzeigekunden richtig wiedergegeben wird?
5.
Wenn und soweit die Antwort auf die zuvor gestellten Fragen dazu führt, dass keine Nutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt: Können die Mitgliedstaaten dann in Bezug auf die Nutzung von Suchbegriffen, wie sie in dieser Rechtssache in Rede steht, nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie gemäß den in diesen Staaten geltenden Bestimmungen über den Schutz gegen die Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, ohne Weiteres Schutz gegen eine Verwendung dieses Zeichens gewähren, durch die nach Ansicht der Gerichte dieser Mitgliedstaaten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, oder gelten dabei für die nationalen Richter gemeinschaftsrechtliche Grenzen, die mit den Antworten auf die vorstehenden Fragen zusammenhängen?
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
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