21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/37
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04, Potamianos/Kommission
(Rechtssache C-561/08 P)
(2009/C 44/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Herr Gerasimos Potamianos
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04 aufzuheben;
—
die Klage von Herrn Potamianos für unzulässig zu erklären;
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jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, die ihr in der vorliegenden Instanz und im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die vom Gericht vorgenommene Einordnung der dem Beklagten übersandten Mitteilung, dass sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht verlängert werde. Das Gericht habe diese Mitteilung als eigenständige Entscheidung der Einstellungsbehörde ausgelegt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 14. September 2006, Fernández Gómez (C-417/05 P), gehe jedoch klar hervor, dass eine derartige Mitteilung lediglich Informationswert habe, da allein die vertragliche Regelung, die bestimme, dass der Vertrag bei seinem Auslaufen nicht verlängert werde, eine beschwerende Maßnahme darstelle. Da dieser Vertrag nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen angefochten worden sei, hätte das Gericht die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Dadurch, dass das Gericht diese Rechtsprechung nicht beachte, schaffe es eine Rechtsunsicherheit sowohl für das Gericht für den öffentlichen Dienst als auch für die Kommission und die anderen Organe, die ähnliche Verträge abgeschlossen hätten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden.
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