7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/12
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-565/08)
(2009/C 55/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und L. Prete)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie Bestimmungen vorgesehen hat, nach denen die Rechtsanwälte Höchsttarife beachten müssen,
—
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Festsetzung von verbindlichen Höchsttarifen für die gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten der Rechtsanwälte stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 43 EG sowie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG dar. Eine verbindliche Höchstgebührenregelung, die losgelöst von der Qualität der erbrachten Arbeit, des dafür erforderlichen Aufwands und der damit verbunden Kosten angewandt werden müsse, könne nämlich den italienischen Markt für juristische Dienstleistungen für die ausländischen Berufsträger weniger attraktiv machen. Die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsanwälte würden somit davon abgehalten, sich in Italien niederzulassen oder dort vorübergehend tätig zu werden.
Dem sei erstens so, weil die erforderliche Anpassung an ein neues (und zudem sehr komplexes) Gebührensystem Zusatzkosten bedeute, die ein Hindernis für die Ausübung der im Vertrag anerkannten Grundfreiheiten sein könnten.
Zweitens sei die Obergrenze der Gebührenordnung auch ein Hemmnis für den freien juristischen Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt, weil sie daran hindere, dass die Qualität der Tätigkeiten von in anderen Mitgliedstaaten als Italien niedergelassenen Rechtsanwälten angemessen vergütet werde, und damit die Anwälte, die höhere Gebühren verlangten, als sie von der italienischen Regelung nach Maßgabe der Gegebenheiten des italienischen Marktes festgesetzt würden, davon abbringe, vorübergehend in Italien tätig zu werden oder sich dort niederzulassen.
Ferner hindere die Inflexibilität des italienischen Gebührensystems die Rechtsanwälte (einschließlich der im Ausland niedergelassenen) an einzelfallbezogenen Angeboten in besonderen Situationen oder gegenüber besonderen Mandanten. Dazu gehörten z. B. das Angebot eines Pakets bestimmter juristischer Dienstleistungen zu einem Festpreis oder das Angebot eines Bündels von in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringenden juristischen Dienstleistungen zu einem gemeinsamen Tarif. Das italienische Recht könne somit die im Ausland niedergelassenen Rechtsanwälte weniger wettbewerbsfähig machen, da es diesen wirksame Methoden zur Erschließung des italienischen Marktes für juristische Dienstleistungen verwehre.
Außerdem sei die streitige Maßnahme weder geeignet, die von den italienischen Behörden angeführten Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, noch sei sie die insoweit am wenigsten einschneidende Maßnahme. Insbesondere sei sie nicht geeignet, den weniger Begüterten den Zugang zur Justiz zu gewährleisten oder den Schutz der Empfänger der juristischen Dienstleistungen sicherzustellen oder aber das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz zu garantieren. Auch sei sie nicht verhältnismäßig, da es andere Maßnahmen gebe, die für die im Ausland niedergelassenen Rechtsanwälte spürbar weniger einschneidend, aber genauso (oder in höherem Maße) dazu geeignet wären, die von den italienischen Behörden geltend gemachten Schutzziele zu erreichen.
Schließlich hätten die italienischen Behörden weder erläutert, ob und welche für die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsanwälte weniger einschneidenden Alternativmaßnahmen geprüft worden seien, noch erklärt, weshalb die verfolgten Allgemeininteressen nicht bereits durch die Bestimmungen zur Regelung des Anwaltsberufs in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschützt würden.
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