7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/13
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-571/08)
(2009/C 55/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG (1) verstoßen hat, dass sie einen Mindestpreis für Zigaretten und eine Frist von 120 Tagen für die Einholung der Genehmigung einer Änderung des Preises für Tabakerzeugnisse vorsieht;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zum Mindestpreis
Die Kommission macht geltend, dass die Italienische Republik durch die Festsetzung eines Mindestpreises für Zigaretten gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG (wie auch Art. 5 der Richtlinie 72/464/EWG (2), den er ersetzt habe und mit dem er im Wesentlichen übereinstimme) verstoßen habe. Diese Bestimmung lege den Grundsatz fest, dass es Herstellern und Einführern freistehe, die Kleinverkaufshöchstpreise für Tabakwaren festzusetzen. Nach diesem Grundsatz könnten die Mitgliedstaaten kein Ermessen bei der Festsetzung von Kleinverkaufshöchstpreisen unter Berufung auf die „Preisüberwachung“ oder die „Einhaltung der vorgeschriebenen Preise“ oder aber die Festlegung einer Tabelle gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 95/59/EG rechtfertigen.
Der Mindestpreis könne nicht mit Erwägungen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden. Das entsprechende Ziel, das vom Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt worden sei, könne nämlich mit einer erhöhten Besteuerung der Zigaretten unter Zugrundelegung der steuerlichen Maßstäbe erreicht werden, die der Situation der einzelnen Mitgliedstaaten angemessen sei.
Das Vorbringen der italienischen Regierung, es bestehe die Gefahr, dass durch zu hohe oder nicht marktgerechte Preise der unerlaubte Handel mit Schmuggel- oder gefälschter Ware verstärkt werde, sei ebenfalls unbegründet. Es beruhe auf bloßen Behauptungen der italienischen Regierung, die nicht durch Beweismittel belegt würden, da diese nicht erklärt habe, auf welche Weise der Preisunterschied aufgrund einer Erhöhung der Besteuerung den Betrug stärker ansteigen lassen würde, als dies eine Mindestpreispolitik bewirken würde. Die Kommission macht geltend, es sei Sache des einzelnen Mitgliedstaats, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts die notwendigen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um die Erhebung der ihnen geschuldeten Abgaben zu gewährleisten. Diese Notwendigkeit beeinflusse in keiner Weise die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen der Richtlinie 95/59/EG einschließlich Art. 9 zu beachten.
Zur Frist von 120 Tagen für die Genehmigung der Preise für Tabakwaren
Für die Zwecke des Inverkehrbringens in Italien müssten die Preise für Tabakwaren in der offiziellen Preistabelle eingetragen sein. Der Antrag auf Eintragung werde beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen — Selbständige Verwaltung für Staatsmonopole (Amministrazione Autonoma di Monopoli di Stato [AAMS]) — gestellt. Die AAMS verfüge über kein Ermessen bei der Bestätigung der Eintragung. Nach Ansicht der Kommission führt die übermäßig lange Frist von 120 Tagen, die die italienischen Behörden dafür festgesetzt hätten, einem Antrag auf Preisänderung stattzugeben, dazu, dass dem Grundsatz der freien Festsetzung der Höchstpreise durch die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG in der Praxis teilweise der Sinn genommen werde.
(1) Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40).
(2) Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 303, S. 1).
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