7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/15
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2008 von People's Mojahedin Organization of Iran gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. Oktober 2008 in der Rechtssache T-256/07, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-576/08 P)
(2009/C 55/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer, D. Vaughan, QC, und M.-E. Demetriou, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich der Niederlande
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, soweit der Antrag der PMOI, die Entscheidung 2007/445/EG (1) des Rates für nichtig zu erklären, als unbegründet abgewiesen wurde;
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den Beschluss 2007/445/EG für nichtig zu erklären, soweit er die PMOI betrifft;
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dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof und die Kosten vor dem Gericht erster Instanz in Bezug auf den Beschluss 2007/445/EG aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in einer Rechtssache betreffend Grundrechte und die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunktes 931/2001 sowie von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Bezug auf eine Gemeinschaftsmaßnahme, die die People's Mojahedin Organization of Iran auf der Liste der verbotenen Organisationen belassen habe, folgende Rechtsverstöße begangen:
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Bei der Feststellung, ob der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, habe das Gericht keine vollständige Überprüfung des Beschlusses 2007/445/EG vorgenommen, wie sie nach dem EG-Vertrag verlangt werde.
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Indem es keine vollständige Überprüfung vorgenommen habe, habe das Gericht den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht beachtet.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beim Erlassen des Beschlusses begangen habe. Dem Rat und dem Gericht hätten alle Tatsachen und Argumente vorgelegen, die dem nationalen Gericht vorgelegen hätten, und sie hätten das entlastende Material in allen Einzelheiten berücksichtigen müssen.
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Das Gericht habe gegen Art. 1 Abs. 4 und 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts und gegen Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung verstoßen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass nur zeitnahe terroristische Aktivitäten oder Drohungen die andauernde Belassung einer Person auf der Liste rechtfertigen könnten, verworfen habe.
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Das Gericht habe aufgrund seiner Schlussfolgerungen zu den im vorstehenden Rechtsmittelgrund angeführten Punkten zu Unrecht festgestellt, dass der Rat das von der Rechtsmittelführerin beigebrachte entlastende Material zu Recht habe ausschließen können.
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Das Gericht habe zu Unrecht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass der Rat keine hinreichende Begründung in Bezug auf das von ihr beigebrachte entlastende Material zum Sachverhalt seit 2001 gegeben und nicht hinreichend begründet habe, dass die Belassung der Rechtsmittelführerin auf der Liste der verbotenen Organisationen gerechtfertigt gewesen sei.
(1) Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (2007/445/EG) ABl. L 169, S. 56.
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