7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/16
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 29. Dezember 2008 — Rhimou Chakroun/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-578/08)
(2009/C 55/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Rhimou Chakroun
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Vorlagefragen
1.
Bedeutet die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG (1) des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, dass diese Bestimmung einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache in Anspruch nehmen kann?
2.
Ist die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, insbesondere Art. 2 Buchst. d, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c danach unterschieden wird, ob familiäre Bindungen vor oder nach der Einreise desjenigen, der sich in dem Mitgliedstaat aufhält, entstanden sind?
(1) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).
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