Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2008 – Raulin/Frankreich
(Rechtssache C‑49/08)
„Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat auf Nichtigerklärung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts und auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch diesen Staat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Nichtigkeitsklage – Handlungen der nationalen Behörden – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 7-8)
2. Vertragsverletzungsklage – Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht – Klage einer natürlichen oder juristischen Person – Unzulässigkeit (Art. 226 EG und 227 EG) (vgl. Randnrn. 9-10)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage – Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32) – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Tenor
1.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig.
2.
Frau Raulin trägt ihre eigenen Kosten.
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