Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 – Pellegrini/Kommission
(Rechtssache C‑114/08 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Untätigkeit der Kommission – Zahlung eines Vorschusses auf den im Hauptverfahren beantragten Schadensersatz – Fehlender Fumus boni iuris“
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Schadensersatz unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit einer von einer nationalen Einrichtung in Anwendung einer Gemeinschaftsregelung getroffenen Entscheidung – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Voraussetzungen – Verantwortung eines Gemeinschaftsorgans für die behauptete Rechtswidrigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 17-19)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 20-22)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2008 in der Rechtssache Rosario Maria Pellegrini/Kommission (T‑375/07 R), mit dem dieser den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, der Kommission aufzugeben, vorläufig den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen habe, für die volle Anwendung und die zutreffende Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tätigkeiten von Finanzvermittlern zu sorgen, zurückgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Rosario Maria Pellegrini trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
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