Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2010 – Pellegrini / Kommission
(Rechtssache C‑114/08 P(R)-INT)
„Verfahren – Antrag auf Auslegung – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Unzulässigkeit“
Verfahren – Urteilsauslegung – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 43) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2008 in der Rechtssache Rosario Maria Pellegrini/Kommission (T‑375/07 R), mit dem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verurteilung der Kommission, vorläufig den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller dadurch entstanden sein soll, dass sie es unterlassen habe, für die volle Anwendung und die zutreffende Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tätigkeiten von Finanzvermittlern zu sorgen, zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.
2.
Herr Pellegrini trägt seine eigenen Kosten.
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