Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 – Efkon/Parlament, Rat und Kommission
(Rechtssache C‑146/08 P)
„Rechtsmittel – Richtlinie 2004/52/EG – Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft – Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft – Klage eines Anbieters dieser Systeme (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2004/52 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 36-42)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2007 in der Rechtssache T‑298/04 (Efkon/Parlament und Rat), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166, S. 124) als unzulässig zurückgewiesen hat – Erfordernis, von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein – Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Efkon AG trägt die Kosten.
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