Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 – Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro
(Rechtssache C‑217/08)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit – Art. 12 EG und 13 EG – Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene – Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht“
1. Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrags – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Verbot – Sachlicher Geltungsbereich – Ausschluss rein interner Sachverhalte (Art. 12 EG und 17 EG) (vgl. Randnrn. 17-22)
2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters – Verbot – Geltungsbereich – Diskriminierendes Verhalten, das keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist – Ausschluss – (Art. 13 EG; Richtlinie 2000/78 des Rates) (vgl. Randnrn. 24-27)
3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Partners bei der Zuteilung einer Leistung für Hinterbliebene– Diskriminierendes Verhalten, das keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist – Ausschluss (Art. 12 EG und 13EG; Richtlinie 2000/78 des Rates) (vgl. Randnrn. 30-31)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale ordinario di Milano – Auslegung der Art. 12 EG und 13 EG – Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit – Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene – Nationale Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Partners, mit dem eine Lebenspartnerschaft bestand, vorsieht
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot jeder Diskriminierung, dessen Anwendung die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn das möglicherweise diskriminierende Verhalten keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist. Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens wird ein solcher Zusammenhang nicht allein durch die Art. 12 EG und 13 EG geschaffen.
Diese Artikel stehen unter den erwähnten Umständen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der beim Tod einer Person aufgrund eines Unfalls eine Rente in Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts, das diese Person vor ihrem Tod bezogen hat, nur ihrem hinterbliebenen Ehegatten gezahlt wird, und das minderjährige Kind des Verstorbenen nur eine Rente in Höhe von 20 % dieses Arbeitsentgelts erhält.
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