Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. März 2009 – Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland
(Rechtssache C‑251/08 P‑R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Klage“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Als unzulässig abgewiesene Klage (Art. 242 EG und 243 EG; Art. 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) (vgl. Randnrn. 3 und 4)
Gegenstand
Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 18. September 2007, mit dem diese den Rechtsmittelführer davon unterrichtete, dass sie nicht zu seinen Gunsten bei den deutschen Gerichten intervenieren könne, und wegen Leistung einer vorläufigen Entschädigung
Tenor
1.
Über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht mehr zu entscheiden.
2.
Herr Ayyanarsamy trägt seine eigenen Kosten.
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