Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. November 2009 – Landtag Schleswig-Holstein/Kommission
(Rechtssache C‑281/08 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments“
1. Rechtsmittel – Gründe – Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Vorab herbeigeführter Beschluss über die Einrede der Unzulässigkeit – Beklagter, der zu dieser Einrede Stellung genommen hat – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1) (vgl. Randnrn. 15‑19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler – Beschluss über die Parteifähigkeit des Klägers nach dessen nationalem Recht – Erforderliche Prüfung bei Klage einer innerstaatlichen Gebietseinheit – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 22-26)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. April 2008, Landtag Schleswig Holstein/Kommission (T‑236/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Kläger der Zugang zum Dokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeiteten und aufbewahrten Daten oder von in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandenen Daten für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthält, als unzulässig abgewiesen hat – Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begriff der „juristischen Person“ in Art. 230 Abs. 4 EG
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Der Landtag Schleswig-Holstein trägt die Kosten.
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