Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 – Correia de Matos/Kommission
(Rechtssache C‑290/08 P)
„Rechtsmittel – Antrag, in der portugiesischen Fassung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den Begriff ‚prejudicial‘ durch den Begriff ‚pré-judicial‘ zu ersetzen – Entscheidung der Kommission, den Antrag zurückzuweisen – Rechtsmittel, das zum Teil offensichtlich unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet ist“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem diese den Antrag zurückgewiesen hat, in der portugiesischen Fassung von Art. 234 EG eine begriffliche Änderung vorzunehmen – Unzuständigkeit der Kommission für Änderungen des EG-Vertrags – Klage, die offensichtlich unbegründet ist (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 14-15)
2. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 56; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 18-22)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 9. April 2008, Correia de Matos/Kommission (T-38/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 23. Oktober 2007, das dem Kläger in Beantwortung seines Antrags, den in der portugiesischen Fassung von Art. 234 EG enthaltenen Begriff „prejudicial“ durch den Begriff „pré-judicial“ zu ersetzen, übermittelt wurde, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Correia de Matos trägt seine eigenen Kosten.
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