Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Leche Celta/HABM
(Rechtssache C‑300/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Kombinierte Wort- und Bildmarke Celia – Relative Eintragungshindernisse – Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit einer älteren Marke – Marke, die identische Waren betrifft – Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. April 2008, Leche Celta/HABM (T‑35/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2006 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Leche Celta, SL und der Celia SA abgewiesen hat – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) – Relative Eintragungshindernisse in Bezug auf eine Marke – Verwechslungsgefahr infolge der Anmeldung einer Marke, die einer älteren Marke für identische Waren ähnelt – Vergleich der Zeichen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Leche Celta, SL trägt die Kosten.
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