Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kronberger/Parlament
(Rechtssache C‑349/08 P)
„Rechtsmittel – Europäisches Parlament – Wahlen – Anfechtung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 3-4)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 in der Rechtssache T‑18/07 (Kronberger/Parlament), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005, mit der die gemäß Art. 12 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfolgte Anfechtung der Wahl von Andreas Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch den Kläger als unbegründet zurückgewiesen wurde, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.
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