Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 – Kronberger/Parlament
(Rechtssache C‑349/08 P-R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Klage“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn 34-36)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 37-41)
Gegenstand
Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung, die Erteilung eines legislativen Mandats im Europäischen Parlament an Herrn Andreas Mölzer für unwirksam und dieses dem Kläger zu erteilen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.
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