Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2009 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission
(Rechtssache C‑387/08 P)
„Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Richtlinie 89/665/EWG – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 20-27)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission (T‑185/08), mit dem das Gericht die Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die darin liegen soll, dass diese es in Bezug auf den Abschluss einer öffentlichen Baukonzession sowie die Vergabe eines Generalunternehmervertrags unterlassen hat, umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu richten, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat – Untätigkeitsklage natürlicher und juristischer Personen – Erfordernis, dass der Kläger durch den Rechtsakt, hinsichtlich dessen er die Untätigkeit des fraglichen Organs rügt, unmittelbar betroffen ist
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH tragen ihre eigenen Kosten.
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