Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2009 – Complejo Agricola/Kommission
(Rechtssache C‑415/08 P)
„Rechtsmittel – Schutz der natürlichen Lebensräume – Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Entscheidung der Kommission – Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 21)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28-30)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Complejo Agrícola/Kommission (T‑345/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“, in dem sich ein der Rechtsmittelführerin gehörender Landwirtschaftsbetrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Complejo Agrícola, SA trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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