Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009 – Apple Computer/TKS-Teknosoft
(Rechtssache C‑416/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke QUARTZ – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Zurückweisung der Anmeldung – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 22)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T‑328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
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