Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2009 – Calebus/Kommission
(Rechtssache C‑421/08 P)
„Rechtsmittel – Schutz natürlicher Lebensräume – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Entscheidung der Kommission – Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 21)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28-30)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen (Art. 10 EG, Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 234 EG) (vgl. Randnr. 38)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission (T‑366/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Rechtsmittelführerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Calebus SA trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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