BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
9. Dezember 2009
Rechtssache C-432/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Beamte – Soziale Sicherheit – Übernahme von Krankheitskosten – Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf vollständige Erstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission (T‑296/05 und T‑408/05), mit dem dieses den Antrag auf Aufhebung zweier stillschweigender Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung der Erstattung bestimmter vom Kläger aufgewandter Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % und den Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
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