Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2009 – Região autónoma dos Açores/Rat
(Rechtssache C‑444/08 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Regionale oder lokale Einheit – Handlungen, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Klage auf teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft – Klage einer Regionalbehörde – Klage, die der Klage eines Mitgliedstaats nicht gleichgestellt werden kann – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 2 und 4 EG) (vgl. Randnrn. 31-33, 36-41, 44, 63, 75)
2. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 46, 54)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 52-53)
4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 70-72)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli, Região autónoma dos Açores / Rat (T‑37/04), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1) als unzulässig abgewiesen hat – Erfordernis der individuellen Betroffenheit von der angefochtenen Handlung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Região autónoma dos Açores trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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