Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2009 – Seaport Investment/Department of the Environment for Northern Ireland
(Rechtssache C‑454/08)
„Vorabentscheidungsersuchen – Unzulässigkeit“
Vorlagefragen – Zulässigkeit – Fragen, die ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext gestellt werden – Fragen, die in einem Kontext gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Offenkundige Unzulässigkeit (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 8-10)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland – Auslegung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) – Bestimmung einer zu konsultierenden Behörde, die von den durch die Durchführung des jeweiligen Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte – Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit
Tenor
Das vom Court of Appeal in Northern Ireland mit Entscheidung vom 8. September 2008 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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