Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2009 – Rath/HABM
(Verbundene Rechtssachen C‑488/08 P und C‑489/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarken Epican und Epican Forte – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN – Verwechslungsgefahr – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (Randnrn. 37-38)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Zurückweisung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (Randnr. 44)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008, Rath/HABM und Grandel (T‑373/06) und Rath/HABM und Grandel (T‑374/06), mit denen das Gericht die Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, durch die die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, die auf Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „EPIGRAN“ die Anmeldung der Wortmarken „EPICAN“ und „EPICAN FORTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückgewiesen hatte, ihrerseits teilweise zurückgewiesen worden waren – Gefahr der Verwechslung von zwei Marken
Tenor
1.
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Herr Rath trägt die Kosten.
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