Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2009 – Prana Haus/HABM
(Rechtssache C‑494/08 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke PRANAHAUS – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-31)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. September 2008, Prana Haus GmbH/HABM (T‑226/07), mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. April 2007 abgewiesen wurde, die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke PRANAHAUS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 abzulehnen, zurückgewiesen hatte – Beschreibender Charakter der Marke
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten.
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