Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 – HUP Uslugi Polska/HABM
(Rechtssache C‑520/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g – Antrag auf Nichtigerklärung – Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower (I.T.@MANPOWER) (T‑248/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „I.T.@MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 nicht stattzugeben, zurückgewiesen hatte – Marke ohne beschreibenden Charakter
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die HUP Uslugi Polska sp. z o. o. trägt die Kosten.
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