Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010 – Rajani/HABM
(Rechtssache C‑559/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ATOZ – Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarke ARTOZ – Zurückweisung der Anmeldung“
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Anfangsdatum des Fünfjahreszeitraums – Tag der Eintragung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 43-44)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 66, 97)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008, Rajani/HABM – Artoz-Papier (ATOZ) (T‑100/06), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke ATOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 auf Aufhebung der Entscheidung R 1126/2004‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers von internationalen Wortmarken „ARTOZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zurückgewiesen hatte
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Rajani trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy