Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2009 – Srinivasan/Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache C‑580/08 P)
„Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Europäischer Bürgerbeauftragter – Entscheidung, die Prüfung einer Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einzustellen – Nichtigkeitsklage – Abweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unzuständigkeit – Anfechtung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Beschluss des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde – Zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachte Gründe, die materielle Fragen betreffen – Gründe, denen offensichtlich jede Grundlage fehlt (Art. 225 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 13-18, 22-27, 29-31)
2. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Beschluss, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt und ohne Bestellung eines Richters zum Generalanwalt erlassen wurde – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 2 § 2, Art. 18, 19 und 111) (vgl. Randnrn. 33-36)
3. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c und Art. 119) (vgl. Randnrn. 40-43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 3. November 2008, Srinivasan/Bürgerbeauftragter (T‑196/08), mit dem das Gericht eine Klage abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten gerichtet war, die Prüfung der Beschwerde des Klägers einzustellen, mit der dieser die Feststellung begehrt hatte, die Kommission habe seine Beschwerde über behauptete Verstöße der irischen Behörden gegen die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) nicht angemessen behandelt
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Srinivasan trägt seine eigenen Kosten.
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