STELLUNGNAHME DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 6. August 2008 1(1)
Rechtssache C‑296/08 PPU
Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea
(Vorabentscheidungsersuchen der Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier [Frankreich])
„Europäischer Haftbefehl – Auslieferungsersuchen – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, in seinen Beziehungen zu einem anderen Mitgliedstaat andere Verfahren als die im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgesehenen anzuwenden – Auswirkung des Fehlens einer Unterrichtung durch den Mitgliedstaat, der den Haftbefehl erlässt, von den bestehenden Abkommen und Übereinkünften, die er weiterhin anwenden will – Möglichkeit für den Staat, der den Haftbefehl vollstreckt, auf ein Auslieferungsersuchen ein Übereinkommen anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2004 angenommen wurde, aber erst nach diesem Datum im Vollstreckungsstaat in Kraft getreten ist“
I – Einleitung
1. Aufgrund eines Auslieferungsersuchens, das die spanischen Behörden am 2. Juni 2008 auf der Grundlage des Übereinkommens vom 27. September 1996(2) (im Folgenden: Übereinkommen von 1996) gestellt hatten, wurde Herr Ignacio Santesteban Goicoechea(3) in Frankreich in Auslieferungshaft genommen(4).
2. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist Herr Santesteban Goicoechea Mitglied der Terrororganisation Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (ETA). Die ihm vorgeworfenen Taten wurden im Februar und März 1992 im spanischen Hoheitsgebiet begangen. Sie werden als Lagerung von Kriegswaffen, unbefugter Besitz von Sprengstoff, rechtswidrige Nutzung des Kraftfahrzeugs eines Dritten, Austausch von Autokennzeichen und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation eingestuft(5).
3. Die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier (Frankreich), die über das Auslieferungsersuchen zu entscheiden hat, hat Zweifel an der Anwendbarkeit des Übereinkommens von 1996. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendung dieses Übereinkommens durch die Französische Republik gegen den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(6) (im Folgenden: Rahmenbeschluss) verstoßen könnte. Die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen nach der Auslegung des Rahmenbeschlusses zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall das Königreich Spanien – nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von seiner Absicht unterrichtet hat, weiterhin bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte anzuwenden, aufgrund des Wortes „ersetzt“ in Art. 31 des Rahmenbeschlusses zur Folge, dass es diesem Mitgliedstaat nicht möglich ist, im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall zur Französischen Republik, die eine Erklärung nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat – andere Verfahren als das des Europäischen Haftbefehls anzuwenden?
2. Für den Fall einer Verneinung der vorstehenden Frage:
Gestatten es die Vorbehalte, die der Vollstreckungsstaat gemacht hat, diesem Staat, ein Übereinkommen anzuwenden, das 1996, also vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde, aber im Vollstreckungsstaat erst nach dem 1. Januar 2004 – dem Datum, das Art. 32 des Rahmenbeschlusses als Stichtag vorsieht – in Kraft getreten ist?
4. Da die französischen Behörden Herrn Santesteban Goicoechea gegenwärtig allein wegen des Auslieferungsersuchens der spanischen Behörden festhalten, hat das vorlegende Gericht beantragt, auf die vorlegende Rechtssache das Eilvorlageverfahren anzuwenden (Art. 104b der Verfahrensordnung), und die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat diesem Antrag stattgegeben.
II – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
5. Die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist anhand der Art. 234 EG und 35 EU zu beurteilen. Dabei sind im Wesentlichen zwei Aspekte zu unterscheiden, zum einen die Frage, ob das vorlegende Gericht ein „nationales Gericht“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Vorabentscheidungsersuchen(7) ist, und zum anderen die Frage, ob dieses Gericht im vorliegenden Fall Rechtsprechungsaufgaben und nicht Verwaltungsaufgaben wahrnimmt(8).
6. Was den ersten Punkt angeht, besteht kein Zweifel daran, dass die Ermittlungskammer (chambre de l’instruction) eines französischen Berufungsgerichts, die mit einem Auslieferungsersuchen befasst ist, als „nationales Gericht“ im Sinne der das Vorabentscheidungsverfahren regelnden Bestimmungen der Verträge angesehen werden kann. Nach den Erläuterungen, die die französische Regierung hierzu in ihren schriftlichen Erklärungen gegeben hat, ist die Ermittlungskammer eine durch Gesetz geschaffene ständige Einrichtung, sie setzt sich aus Richtern zusammen, deren Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit garantiert sind, nimmt ihre Aufgaben im Rahmen eines zwingenden und streitigen Verfahrens wahr und wendet Rechtsvorschriften an.
7. Was den zweiten Punkt betrifft, ließe sich zwar fragen, ob das Auslieferungsverfahren, in dessen Rahmen die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts tätig wird, wirklich gerichtlichen Charakter hat. Tatsächlich hat der französische Conseil d’État in der Vergangenheit entschieden, dass es sich insoweit um eine Verwaltungsaufgabe und nicht um eine Rechtsprechungsaufgabe im Sinne des französischen Rechts handle(9). Eine solche Beurteilung nach nationalem Recht kann jedoch nicht über die Frage entscheiden, ob das vorlegende Gericht eine Rechtsprechungsaufgabe im Sinne des Gemeinschaftsrechts wahrnimmt.
8. Die französische Regierung betont zu Recht, dass die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier im vorliegenden Fall sehr wohl einen Rechtsstreit zu entscheiden habe. In diesem Rechtsstreit stehen die Staatsanwaltschaft und die Person, deren Auslieferung verlangt wird, einander gegenüber. Dass das Verfahren streitiger Natur ist, wird in der vorliegenden Rechtssache besonders deutlich, da der Betroffene seiner Auslieferung nicht zugestimmt hat, sondern deren Rechtmäßigkeit verneint.
9. Zwar entscheidet die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts nicht allein über die Auslieferung, denn anschließend muss eine Verwaltungsbehörde den Auslieferungsbeschluss erlassen. Gleichwohl ist die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts dafür zuständig, völlig unabhängig und im Rahmen eines streitigen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der beantragten Auslieferung zu prüfen. Spricht sich dieses Gericht gegen die Auslieferung aus, kann die Person, deren Auslieferung verlangt wird, nicht ausgeliefert werden und wird von Amts wegen freigelassen.
10. In allgemeinerer Hinsicht sollte nicht aus dem Blick verloren werden, dass die verschiedenen nationalen Auslieferungsverfahren, übrigens auch diejenigen, die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses eingeführt wurden, oft auf die eine oder andere Weise die Beteiligung einer Verwaltungsbehörde vorsehen(10), vergleichbar mit dem im vorliegenden Fall in Frankreich anzuwendenden Verfahren. Eine übermäßig restriktive Auslegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen könnte in derartigen Fällen den Zugang zum Gerichtshof versperren und damit die einheitliche Auslegung des Rahmensbeschlusses gefährden.
11. Schließlich könnte angesichts der Rechtsnatur des Rahmenbeschlusses die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Fragen in Zweifel gezogen werden. Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU sind Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam. Der Rahmenbeschluss kann daher der Anwendung der nationalen Auslieferungsvorschriften nicht entgegengehalten werden. Es ließe sich also fragen, ob eine Antwort des Gerichtshofs im vorliegenden Fall sachdienlich ist.
12. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Fragen, die von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt, die nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden kann. Das wäre der Fall, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Rechtsvorschriften der Europäischen Union offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Abgesehen von solchen Fällen ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über die ihm vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Rechtsakten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EU zu entscheiden(11). Die Sachdienlichkeit einer Antwort des Gerichtshofs insbesondere im Hinblick auf eine konforme Auslegung des französischen Rechts ist aber nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen.
13. Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
III – Prüfung der Vorlagefragen
A – Vorbemerkungen
14. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Anwendbarkeit des Übereinkommens von 1996 beruhen im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
– Zum einen sieht der Rahmenbeschluss vor, dass er das Übereinkommen von 1996 ersetzt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses), und das Königreich Spanien hat den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht davon unterrichtet, dass es das Übereinkommen weiterhin anwenden wolle (Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 4 des Rahmenbeschlusses);
– zum anderen hat die Französische Republik gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses erklärt, dass sie Ersuchen in Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993 begangen worden seien, nicht nach der Regelung über den Haftbefehl, sondern weiterhin nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln werde. Das Übereinkommen von 1996 war in Frankreich aber erst ab dem 1. Juli 2005 anwendbar.
15. Unter diesen Umständen könnte sich herausstellen, dass die im Verhältnis zwischen der Französischen Republik und dem Königreich Spanien geltende Auslieferungsregelung eine „Lücke“ aufweist, wenn es um Taten wie die im Ausgangsverfahren geht, die vor dem 1. November 1993 begangen wurden. Mit den beiden Vorlagefragen soll geklärt werden, ob eine solche Lücke besteht.
B – Zur ersten Vorlagefrage
16. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses es untersagt, ein Auslieferungsersuchen nach den Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens zu behandeln, wenn der ersuchende Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 4 des Rahmenbeschlusses von seiner Absicht unterrichtet hat, dieses Übereinkommen anzuwenden, während der Vollstreckungsmitgliedstaat wiederum die Anwendung des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls durch eine Erklärung im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses ausgeschlossen hat.
17. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für Haftbefehle, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen sind, grundsätzlich das Verfahren des Europäischen Haftbefehls gilt(12). Dies ist die allgemeine Regel, die in Art. 32 Satz 2 des Rahmenbeschlusses verankert ist. Ein Auslieferungsersuchen wie das vom Königreich Spanien am 2. Juni 2008 gestellte müsste daher grundsätzlich im Verfahren des Europäischen Haftbefehls erledigt werden(13).
18. Diese allgemeine Regel erfährt jedoch Ausnahmen, die in den Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie 32 des Rahmenbeschlusses vorgesehen sind. Insbesondere steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anwendung des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls auf Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, auszuschließen (Art. 32 Sätze 3 bis 6 des Rahmenbeschlusses). Dies hat die Französische Republik getan, indem sie erklärt hat, dass sie Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993 begangen worden seien, weiterhin nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln werde. Da die Herrn Santesteban Goicoechea vorgeworfenen Taten 1992 begangen wurden, wird die Französische Republik das vorliegende Auslieferungsersuchen des Königreichs Spanien somit nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Regelung behandeln müssen und nicht im Verfahren des Europäischen Haftbefehls.
19. Zu prüfen bleibt aber, ob die Anwendung dieser früheren Regelung neben der Erklärung des Vollstreckungsmitgliedstaats (der Französischen Republik) im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses auch eine Unterrichtung durch den ersuchenden Mitgliedstaat (das Königreich Spanien) gemäß Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 4 des Rahmenbeschlusses voraussetzt.
20. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat das Königreich Spanien nicht davon unterrichtet, dass es weiterhin bereits bestehende Übereinkünfte anwenden wolle, wie das Übereinkommen von 1996, das ihm als Grundlage für das vorliegende Auslieferungsersuchen gedient hat, oder auch das Übereinkommen vom 13. Dezember 1957(14) (im Folgenden: Übereinkommen von 1957).
21. Auf den ersten Blick könnte aus diesem Fehlen einer Unterrichtung durch das Königreich Spanien geschlossen werden, dass das Übereinkommen von 1996 – wie auch das Übereinkommen von 1957 – durch den Rahmenbeschluss ersetzt wurde (vgl. dessen Art. 31 Abs. 1) und im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar ist. Ein solches Ergebnis schiene aber nicht im Einklang mit der allgemeinen Systematik und den Zielen des Rahmenbeschlusses zu stehen.
22. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthaltene Unterrichtungsregelung auf Instrumente wie das Übereinkommen von 1996 nicht anwendbar ist. Wie die Kommission unterstrichen hat, sind nämlich die in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich genannten multilateralen Instrumente, darunter das Übereinkommen von 1996, bereits Teil des Besitzstands der Europäischen Union(15), und ihre Existenz ist in den Mitgliedstaaten wohlbekannt. Die Französische Republik ergänzt zutreffend, dass Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses in Wirklichkeit nur Auslieferungsverfahren erfasse, die ambitionierter als das Verfahren des Europäischen Haftbefehls seien und dieses Verfahren ergänzen und verbessern könnten, etwa die zwischen den Ländern der nordischen Zusammenarbeit bestehende Auslieferungsregelung(16).
23. Selbst wenn man unterstellt, das Übereinkommen von 1996 könne Gegenstand einer Unterrichtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sein, kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer solchen Unterrichtung der tatsächlichen Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall im Weg steht. Im Unterschied zu den Erklärungen nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses werden nämlich die Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und den anderen Mitgliedstaaten nicht übermittelt. Daraus lässt sich schließen, dass diese Unterrichtungen als rein deklaratorische Akte anzusehen sind, die keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung bereits bestehender oder neuer Übereinkünfte darstellen.
24. Sodann ist Art. 31 des Rahmenbeschlusses im Licht von dessen Hauptziel auszulegen, das darin besteht, zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizutragen, was eine Verbesserung und Beschleunigung der Auslieferungsverfahren voraussetzt(17). Auch die Ersetzung bestimmter bereits bestehender Übereinkünfte nach Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses soll somit die Auslieferungsverfahren verbessern und beschleunigen und hat sicher nicht zum Ziel, sie zu verlangsamen oder zu erschweren(18). Es erscheint unvorstellbar, dass Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eine Verschlechterung der Auslieferungsregelung, die vor dem Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten galt, bewirken sollte.
25. Folglich können in den bilateralen Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten bereits bestehende Übereinkünfte wie das Übereinkommen von 1996 und das Übereinkommen 1957 nur insoweit als durch den Rahmenbeschluss ersetzt angesehen werden, als dieser im Verhältnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt wird. Solange einer der beiden Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall die Französische Republik, den Rahmenbeschluss auf bestimmte Auslieferungsersuchen nicht anwendet, können diese Ersuchen unter den Voraussetzungen von Art. 32 des Rahmenbeschlusses gemäß den bereits bestehenden Übereinkünften gestellt und behandelt werden.
26. Nach alledem ist die erste Frage zu verneinen.
C – Zur zweiten Vorlagefrage
27. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einem Staat, der eine Erklärung im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat, gestattet ist, Auslieferungsersuchen gemäß einem Übereinkommen zu behandeln, das vor dem 1. Januar 2004 unterzeichnet wurde, in diesem Staat aber erst nach diesem Zeitpunkt anwendbar geworden ist. Aus dem Kontext des Vorabentscheidungsersuchens und den Erklärungen der Beteiligten geht hervor, dass diese Frage auf das Übereinkommen von 1996 abzielt, auf das das Königreich Spanien im vorliegenden Fall sein Auslieferungsersuchen vom 2. Juni 2008 gestützt hat.
28. Das Übereinkommen von 1996 wurde zwar vor dem in Art. 32 des Rahmenbeschlusses genannten Zeitpunkt 1. Januar 2004 unterzeichnet, wurde für die Französische Republik aber erst am 1. Juli 2005 anwendbar(19), und zwar für seit letzterem Zeitpunkt eingegangene Auslieferungsersuchen(20). Fraglich ist also, ob das Übereinkommen von 1996 als Teil der in den Beziehungen zwischen dem Königreich Spanien und der Französischen Republik „vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung“ angesehen werden kann.
29. Auf den ersten Blick scheint diese Frage verneint werden zu müssen, da das Übereinkommen von 1996 in Frankreich zum Zeitpunkt des 1. Januar 2004, auf den Art. 32 des Rahmenbeschlusses Bezug nimmt, nicht anwendbar war. Danach wäre also im vorliegenden Fall das Übereinkommen von 1957 und nicht das von 1996 anzuwenden.
30. Eine solche Antwort würde aber die allgemeine Systematik und die Ziele des Rahmenbeschlusses nicht hinreichend berücksichtigen. Wie oben erläutert(21), besteht das Hauptziel des Rahmenbeschlusses darin, zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizutragen, was eine Verbesserung und Beschleunigung der Auslieferungsverfahren voraussetzt(22).
31. Indem Art. 32 des Rahmenbeschlusses eine Möglichkeit der Abweichung vom Verfahren des Europäischen Haftbefehls vorsieht, schließt er nicht aus, dass die Mitgliedstaaten die untereinander anwendbaren Auslieferungsverfahren durch Verbesserung und schrittweise Beschleunigung fortentwickeln. Die bloße Tatsache, dass ein Mitgliedstaat durch eine Erklärung im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses bestimmte Auslieferungsersuchen vom Verfahren des Europäischen Haftbefehls ausnimmt, verpflichtet diesen Mitgliedstaat indes nicht, sein innerstaatliches Recht auf dem Stand „einzufrieren“, wie es vor dem 1. Januar 2004 auf derartige Ersuchen anwendbar war. Es trifft nicht zu, dass der betreffende Mitgliedstaat lediglich die Wahl zwischen dem Status quo am 1. Januar 2004 und dem Verfahren des Europäischen Haftbefehls hat. Angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses ist der Mitgliedstaat durch nichts daran gehindert, sein Auslieferungsverfahren, das für die von seiner Erklärung gemäß Art. 32 erfassten Altfälle gilt, nach und nach anzupassen.
32. Dem Mitgliedstaat steht es im Gegenteil weiterhin frei, sein Verfahrensrecht, das für Auslieferungsersuchen gilt, die er nicht von vornherein dem Verfahren des Europäischen Haftbefehls unterwerfen wollte, schrittweise zu verbessern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere ein völkerrechtliches Übereinkommen wie das Übereinkommen von 1996 in Kraft setzen, das er bereits vor dem 1. Januar 2004 geschlossen hatte, das aber noch der Ratifizierung und der Herbeiführung der Anwendbarkeit bedurfte(23). Eine solche Verbesserung der geltenden Verfahren steht mit der allgemeinen Systematik und dem Ziel des Rahmenbeschlusses völlig im Einklang(24).
33. Zumindest müsste Art. 32 des Rahmenbeschlusses dahin ausgelegt werden, dass er der späteren Verbesserung einer im Vollstreckungsmitgliedstaat vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung nicht entgegensteht.
34. Eine solche bereits bestehende Auslieferungsregelung wurde am 1. Juli 2005 verbessert, indem für die Französische Republik das Übereinkommen von 1996 anwendbar wurde. Das Übereinkommen von 1996 soll nämlich die Bestimmungen des Übereinkommens von 1957 ergänzen und ihre Anwendung erleichtern (vgl. Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich und den vorletzten Erwägungsgrund des Übereinkommens von 1996)(25). In diesem Sinne sah bereits das Übereinkommen von 1957 in Art. 28 die Möglichkeit für die Vertragsparteien vor, untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.
35. Die Feststellung, dass das Übereinkommen von 1996 eine bereits bestehende Auslieferungsregelung im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses ergänzt und verbessert, wird auch durch den Rahmenbeschluss selbst gestützt, der dieses Übereinkommen als eines der völkerrechtlichen Instrumente nennt, die Teil des Besitzstands der Europäischen Union sind(26).
36. Nach alledem ist die zweite Frage zu bejahen.
D – Die allgemeinen Grundsätze
37. Herr Santesteban Goicoechea macht in seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend, dass eine Anwendung des Übereinkommens von 1996 im vorliegenden Fall gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundrechte verstieße.
38. Nach Art. 6 EU beruht die Europäische Union auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und achtet die Grundrechte, wie sie in der EMRK(27) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Folglich unterliegen die Mitgliedstaaten, wenn sie das Recht der Union durchführen, der Kontrolle, ob ihre Handlungen mit den Verträgen und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar sind(28) (vgl. auch Art. 51 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 364, S. 1).
39. Man könnte deshalb argumentieren, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Art. 32 des Rahmenbeschlusses berufen können, um eine Auslieferungsregelung anzuwenden, die gegen die Grundrechte verstößt(29). Es ist allerdings nicht zwingend, dass sich der Gerichtshof im Rahmen dieses Eilvorlageverfahrens zu dieser Frage äußert. Zum einen ist die Frage nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens. Zum anderen ist keine Verletzung der allgemeinen Grundsätze ersichtlich, wie im Folgenden dargelegt wird.
40. Zwar begründet die EMRK als solche kein Recht, nicht ausgeliefert zu werden(30), und enthält weder Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung bewilligt werden kann, noch über das anzuwendende Verfahren(31). Zudem hat das Auslieferungsverfahren nicht im Sinne von Art. 6 EMRK zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers oder eine gegen diesen erhobene strafrechtliche Anklage zum Gegenstand(32).
41. Zu prüfen bleibt aber, ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union ausschließen, dass die Französische Republik das vom Königreich Spanien gestellte Auslieferungsersuchen gemäß dem Übereinkommen von 1996 behandelt. Herr Santesteban Goicoechea verweist insbesondere auf den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit und das Verbot der rückwirkenden Anwendung schärferer Strafvorschriften sowie auf den Grundsatz der Rechtssicherheit.
Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen
42. Der Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen. Er wird durch verschiedene völkerrechtliche Verträge, vor allem durch Art. 7 Abs. 1 EMRK(33), sowie neuerdings durch Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet.
43. Dieser Grundsatz könnte in Frage gestellt sein, wenn ein Mitgliedstaat ungeachtet des Wortlauts von Art. 32 des Rahmenbeschlusses, der auf die „vor dem 1. Januar 2004 geltende Auslieferungsregelung“ verweist, Vorschriften anwenden möchte, die nach diesem Zeitpunkt anwendbar geworden sind.
44. Aus dem Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege folgt, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss(34). Er hängt eng mit dem Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege praevia) zusammen, wonach der Gesetzgeber weder rückwirkend einen Straftatbestand oder eine Strafe einführen noch rückwirkend eine Strafe erhöhen darf.
45. Der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege (praevia) gilt jedoch nur für das materielle Recht, also die Frage, ob eine Handlung bestraft werden kann. Er gilt dagegen nicht für die verfahrensrechtlichen Aspekte des Strafrechts(35). Verfahrensvorschriften, die nach dem Zeitpunkt eingeführt wurden, zu dem jemand die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen hat, und nach diesem Zeitpunkt erlassene Änderungsfassungen von Verfahrensvorschriften können daher ohne Verstoß gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege (praevia) auf eine Person angewandt werden. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Auslieferung von Personen zwischen Staaten(36), da sie rein verfahrensrechtlicher Art sind.
46. Herr Santesteban Goicoechea kann sich demnach nicht mit Erfolg auf den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege (praevia) berufen, um zu verhindern, dass das Übereinkommen von 1996 auf das vorliegende Auslieferungsersuchen des Königreichs Spanien angewandt wird.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz ne bis in idem
47. Im vorliegenden Fall werden diese beiden Grundsätze dahin gehend angeführt, dass die Situation von Herrn Santesteban Goicoechea mit der Zurückweisung eines früheren Auslieferungsersuchens, das das Königreich Spanien am 11. Oktober 2000 gestellt hatte(37), „endgültig festgelegt“ worden sei. Es ließe sich also fragen, ob das Auslieferungsersuchen vom 2. Juni 2008 der Rechtssicherheit oder dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderläuft.
48. Diese Frage stellt sich jedoch im Rahmen der Beurteilung des Auslieferungsersuchens als solchen und nicht im Rahmen der Vorprüfung, welche Regeln für diese Beurteilung gelten. Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist nur die Frage, welche Auslieferungsregelung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Daraus folgt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, im Rahmen seiner Beurteilung des Ersuchens die Wahrung der Grundrechte einschließlich der Rechtssicherheit und des Grundsatzes ne bis in idem zu prüfen und sicherzustellen. Der Gerichtshof kann einige Hinweise hierzu geben.
49. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Rechtskraft umfasst, gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den vom Gerichtshof angewandten allgemeinen Rechtsgrundsätzen(38). Die Rechtskraft erstreckt sich aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren(39).
50. Im vorliegenden Fall betraf die frühere Entscheidung zwar ein Auslieferungsersuchen, das sich auf dieselbe Person und dieselben Taten bezog wie das vorliegende Ersuchen. Das zuständige Gericht hat jedoch über das erstgenannte Ersuchen nicht gemäß dem Übereinkommen von 1996 entschieden, da dieses damals nicht galt. Die Rechtskraft einer damals abgegebenen ablehnenden Stellungnahme kann daher kein Hindernis dafür bilden, dass das vorliegende Auslieferungsersuchen, das sich auf dieselbe Person und dieselben Taten bezieht, auf einer neuen Rechtsgrundlage behandelt wird, nämlich gemäß dem Übereinkommen von 1996(40).
51. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Zurückweisung des Auslieferungsersuchens vom 11. Oktober 2000 darauf gestützt worden war, dass die Straftaten, die Herrn Santesteban Goicoechea zur Last gelegt wurden, nach französischem Recht verjährt seien. Genau in diesem Punkt hat sich das Recht geändert, da das Übereinkommen von 1996 dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr gestattet, sich darauf zu berufen, dass die Straftaten nach seinem innerstaatlichen Recht verjährt seien(41).
52. Der Grundsatz ne bis in idem, der in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, stellt einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat(42).
53. Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hängt von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (bzw. zu verfolgen(43))(44).
54. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, wurde Herr Santesteban Goicoechea nicht wiederholt wegen derselben Taten verfolgt, und die zuständigen Behörden beabsichtigen nicht, ihn wiederholt wegen derselben Taten mit einer Sanktion zu belegen(45). Die spanischen Behörden haben lediglich wiederholt versucht, bei der Französischen Republik seine Auslieferung zu erwirken, und zwar stets im Rahmen derselben Strafverfolgung.
55. Die Auslieferung als solche ist aber keine Sanktion, und die bloße Tatsache, dass jemand ausgeliefert wird, entscheidet in keiner Weise über die Frage, ob der ersuchende Staat gegen den Betreffenden eine Sanktion verhängen und diese vollstrecken kann.
56. Der Grundsatz ne bis in idem ist somit auf die Auslieferungsverfahren selbst nicht anwendbar. Er kann folglich kein Hindernis dafür bilden, dass das Königreich Spanien erneut um Auslieferung von Herrn Santesteban Goicoechea ersucht und die Französische Republik das Ersuchen bearbeitet.
IV – Ergebnis
57. Nach alledem sollten die von der Cour d’appel de Montpellier vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1. Wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat die Anwendung des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls mit einer Erklärung im Sinne von Art. 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen hat, steht Art. 31 des Rahmenbeschlusses der Behandlung eines Auslieferungsersuchens gemäß den Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn der ersuchende Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 4 des Rahmenbeschlusses von seiner Absicht unterrichtet hat, das betreffende Übereinkommen anzuwenden.
2. Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgegeben hat, um für bestimmte Auslieferungsersuchen die Anwendung des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls auszuschließen, kann diese Ersuchen als Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß einem völkerrechtlichen Übereinkommen behandeln, das vor dem 1. Januar 2004 unterzeichnet wurde, um eine bereits bestehende Auslieferungsregelung zu ergänzen, auch wenn dieses Übereinkommen in dem betreffenden Mitgliedstaat erst nach dem 1. Januar 2004 anwendbar wurde.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 1996, C 313, S. 12), sogenanntes „Dubliner Übereinkommen“.
3 – Oder, nach dem vom Betroffenen selbst eingereichten Schriftsatz: Inaki Santesteban Goikoetxea.
4 – Vor diesem Auslieferungsersuchen hatten die spanischen Behörden bereits zweimal versucht, Herrn Santesteban Goicoecheas habhaft zu werden, allerdings ohne Erfolg: Zu einem am 11. Oktober 2000 bei den französischen Behörden gestellten Auslieferungsersuchen gab die Cour d’appel de Versailles (Frankreich) eine ablehnende Stellungnahme (Urteil vom 19. Juni 2001) mit der Begründung ab, dass die Taten, die dem Betroffenen zur Last gelegt würden, nach französischem Recht verjährt seien; auch ein am 31. März 2004 erlassener Europäischer Haftbefehl führte nicht zur Auslieferung von Herrn Santesteban Goicoechea an Spanien.
5 – Es sei angemerkt, dass Herr Santesteban Goicoechea in Frankreich eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, zu der er wegen anderer Straftaten als derjenigen verurteilt worden war, derentwegen die spanischen Behörden jetzt seine Auslieferung verlangen; dies geht aus den schriftlichen Antworten der französischen Regierung auf die vom Gerichtshof im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens gestellten Fragen hervor.
6 – Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. L 190, S. 30).
7 – Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C‑54/96, Slg. 1997, I‑4961, Randnr. 23), und Beschluss vom 14. Mai 2008, Pilato (C‑109/07, Slg. 2008, I‑3503, Randnr. 22).
8 – Vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Längst (C‑165/03, Slg. 2005, I‑5637, Randnr. 25), und vom 27 April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C‑96/04, Slg. 2006, I‑3561, Randnr. 13), sowie Beschluss vom 18. Juni 1980, Borker (138/80, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4).
9 – Urteil des französischen Conseil d’État vom 7. Juli 1978, Croissant.
10 – Zum deutschen Recht vgl. z. B. die Darstellung im Urteil vom 17. Juli 2008, Kozlowski (C‑66/08, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 14 und 15). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof den gerichtlichen Charakter des Verfahrens vor dem vorlegenden deutschen Gericht nicht in Zweifel gezogen.
11 – Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 30).
12 – Der Rahmenbeschluss ist somit auf Auslieferungsersuchen anwendbar, die sich auf vor seinem Inkrafttreten liegende Handlungen beziehen.
13 – Es sei daran erinnert, dass gegen Herrn Santesteban Goicoechea 2004 ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.
14 – Das im Rahmen des Europarats geschlossene und in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen.
15 – Vgl. den vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.
16 – Dementsprechend haben nach den Angaben der französischen Regierung nur das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden Unterrichtungen gemäß Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgenommen.
17 – Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 1 und 5 des Rahmenbeschlusses.
18 – Entsprechend soll die Weiteranwendung bereits bestehender Übereinkünfte ebenso wie der Abschluss neuer Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten die Verfahren zur Übergabe von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, vereinfachen oder erleichtern (vgl. Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses).
19 – Das Übereinkommen 1996 ist noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden und ist deshalb noch nicht förmlich in Kraft getreten (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens). Seit dem 1. Juli 2005 ist das Übereinkommen aber zwischen der Französischen Republik und dem Königreich Spanien anwendbar, da diese beiden Mitgliedstaaten es ratifiziert und Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben haben.
20 – Art. 18 Abs. 5 des Übereinkommens von 1996.
21 – Vgl. die Ausführungen zur ersten Vorlagefrage, insbesondere Nr. 24 dieser Stellungnahme.
22 – Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 1 und 4 des Rahmenbeschlusses.
23 – Vgl. Art. 18 des Übereinkommens von 1996.
24 – Selbst in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die in den Anwendungsbereich des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls fallen, gestattet Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses den Mitgliedstaaten, weiter zu gehen und bilaterale oder multilaterale – bereits bestehende oder neue – Übereinkünfte anzuwenden, die zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt. Erst recht muss eine solche Verbesserung des Verfahrens bei Auslieferungsersuchen möglich sein, die vom Anwendungsbereich des Verfahrens des Europäischen Haftbefehls ausgeschlossen wurden.
25 – Unter den durch das Übereinkommen von 1996 herbeigeführten Verbesserungen der Regelung von 1957 sind insbesondere Folgende zu nennen: Erstens darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens von 1996). Zweitens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung angesehen (Art. 5 des Übereinkommens von 1996, „Entpolitisierung“ der strafbaren Handlungen). Folglich kann eine Auslieferung auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine „politische“ Straftat handle.
26 – Vierter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.
27 – Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).
28 – Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 45).
29 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnrn. 70 und 71).
30 – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Soering/Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989 (Serie A Nr. 161 § 85).
31 – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung Di Giovine/Portugal vom 31. August 1999 (Beschwerde Nr. 39912/98).
32 – Vgl. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Mamatkoulov und Askarov/Türkei vom 4. Februar 2005 (Beschwerden Nr. 46827/99 und 46951/99), Recueil des arrêts et décisions 2005-I, § 82, RAF/Spanien vom 21. November 2000 (Beschwerde Nr. 53652/00), Recueil des arrêts et décisions 2000-XI, und Sardinas Albo/Italien vom 8. Januar 2004 (Beschwerde Nr. 56271/00), Recueil des arrêts et décisions 2004-I, sowie Entscheidung Zaratin/Italien vom 23. November 2006 (Beschwerde Nr. 33104/06).
33 – Vgl. Urteil Advocaten voor de Wereld (in Fn. 28 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Urteil vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat (C‑266/06 P, Randnr. 38).
34 – Vgl. Urteile Advocaten voor de Wereld (in Fn. 28 angeführt, Randnr. 50) sowie Evonik Degussa/Kommission und Rat (in Fn. 33 angeführt, Randnr. 39).
35 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Pupino (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 46 in Verbindung mit Randnrn. 44 und 45). Vgl. ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 26. Februar 1969, Rechtssache 2 BvL 15, 23/68 (veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 1059, S. 1061, und in BVerfGE 25, 269, 286 ff.).
36 – Europäische Kommission für Menschenrechte, Entscheidungen vom 6. Juli 1976, X/Niederlande (Beschwerde Nr. 7512/76, D. R. 6, 184), vom 6. März 1991, Polley/Belgien (Beschwerde 12192/86), und vom 18. Januar 1996, Bakhtiar/Schweiz (Beschwerde 27292/95).
37 – Es sei daran erinnert, dass die Cour d’appel de Versailles zu diesem Auslieferungsersuchen eine ablehnende Stellungnahme (Urteil vom 19. Juni 2001) mit der Begründung abgab, dass die dem Betreffenden zur Last gelegten Straftaten nach französischem Recht verjährt seien.
38 – Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C‑2/06, Slg. 2008, I‑411, Randnr. 37).
39 – Urteil vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal (C‑462/05, Slg. 2008, I‑4183, Randnr. 23).
40 – Vgl. ferner Urteile der Cour de Cassation (Frankreich), Chambre criminelle, vom 15. Februar 2006, Nr. 05-86.095 (Rechtssache Zurutuza Sarasola), vom 12. Mai 1987, Bull. Crim. 1987, Nr. 194 (Rechtssache Dario Fantig), und vom 9. Juli 1987, Bull. Crim. 1987, Nr. 229 (Rechtssache Imaz-Martiarena).
41 – Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens von 1996.
42 – Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
44 – Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 338).
45 – Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C‑467/04, Slg. 2006, I‑9199), ergangen ist.
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