27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/49
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 — Clarke u. a./HABM
(Rechtssache F-82/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB - Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist - Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 - Beschwerende Maßnahme - Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Anforderungen an die Sprachkenntnisse - Unzuständigkeit des EPSO - Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverträge)
2011/C 252/103
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Nicole Clarke u. a. (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Nichtigerklärung der Klausel in den Verträgen der Klägerinnen, die eine automatische Auflösung der Verträge für den Fall vorsieht, dass die Klägerinnen nicht in die Reserveliste des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens für ihre Funktionen aufgenommen werden. Feststellung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/02/07 und OHMI/AST/02/07 keine Auswirkungen auf die Verträge der Klägerinnen haben werden, oder Aufhebung dieser Auswahlverfahren. Verurteilung des HABM zur Wiedergutmachung des den Klägerinnen entstandenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Dezember 2007 und die Entscheidungen des HABM vom 7. März 2008, soweit mit den letztgenannten Entscheidungen der jeweilige Antrag von Frau Clarke, Frau Papathanasiou und Frau Periañez-González auf Nichtanwendung der in ihrem Vertrag als Bedienstete auf Zeit enthaltenen Auflösungsklausel in Bezug auf die Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 abgelehnt wurde, werden aufgehoben.
2.
Das HABM wird verurteilt, an jede Klägerin einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen.
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009, S. 38.
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