27.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/28
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. März 2013 — Christoph u. a./Kommission
(Rechtssache F-63/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Nicht ständige Bedienstete - Art. 2, 3a und 3b der BSB - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - Dauer des Vertrags - Art. 8 und 88 der BSB - Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission - Richtlinie 1999/70/EG - Anwendbarkeit auf die Organe)
2013/C 123/50
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Eugen Christoph u. a. (Leggiuno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und K. Zieleśkiewicz, sodann M. Bauer und J. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen über die Festlegung der Einstellungsbedingungen der Kläger, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis oder dessen Verlängerung befristet wird
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008, S. 25.
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