8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/70
Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Rosenbaum/Kommission
(Rechtssache F-9/08)
(2008/C 64/115)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Eckehard Rosenbaum (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Rüber, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger im Rahmen seiner Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 6/2 einzugruppieren.
Anträge des Klägers
—
Die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 13.2.2007 betreffend die Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD 6/2 aufzuheben;
—
festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 9 erfolgen muss;
—
hilfsweise festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 8 erfolgen muss;
—
äußerst hilfsweise festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 7 erfolgen muss;
—
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Full & Egal Universal Law Academy